Rz. 9

Nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a muss das Beschäftigungsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit "fortgesetzt" werden. Dies setzt denklogisch voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits zu Beginn der Kurzarbeit bestanden hat. Entscheidend ist dabei der rechtliche Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Fortgesetzt wird insofern auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis, z. B. wegen Wehr- oder Zivildienst, Mutterschutz, Pflegezeit oder Elternzeit (Bieback, in BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 3). Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbezahlten Urlaubs anzunehmen (Bieback, a. a. O.; Schmalz, in: Hauke/Noftz, SGB III, § 98 Rz. 10). Für einen Anspruch auf Kug kommt es nicht darauf an, ob, wie lange und aus welchem Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung vor dem leistungsbegründenden Arbeitsausfall entrichtet wurden.

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