Rz. 1

Die auf den Betrieb bezogenen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes (Kug) waren ehemals in § 63 Abs. 1 und 3 AFG enthalten und sind mit Inkrafttreten des AFRG zum 1.1.1998 in § 171 a. F. überführt worden. Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S, 926) hat der Gesetzgeber das Wort "regelmäßig" in Satz 1 mit Wirkung zum 1.4.2006 gestrichen (vgl. Art. 1 Nr. 9 und Art. 24 Abs. 1). Die Streichung des Wortes "regelmäßig" fördert die Neueinstellung von Arbeitnehmern und die Verstetigung ihrer Beschäftigung bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Die Leistungsgewährung hängt nicht davon ab, dass schon bisher in einem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt war. Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 8 S. 102).

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