Rz. 50

Nach § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ist ein Arbeitsausfall vermeidbar, der bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Nutzen also die Beteiligten die vereinbarten Arbeitszeitschwankungen nicht aus, um Kurzarbeit zu verhindern, ist der Arbeitsausfall insoweit vermeidbar. Hintergrund dieser Regelungen sind die vielfach in den einzelnen Tarifverträgen enthaltenen Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitszeiten (Arbeitszeit-Korridor). Rechtlich werden diese tarifvertraglichen Möglichkeiten durch Betriebs- oder Individualvereinbarungen umgesetzt. Nr. 3 greift nur insoweit als im Betrieb tatsächlich durch Betriebs- oder Individualvereinbarung von den Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung Gebrauch gemacht wird. Das Erfordernis der Unvermeidbarkeit verlangt von den Betriebsparteien nicht, bestehende und arbeitsrechtlich zulässige Arbeitszeitvereinbarungen zu ändern.

 

Rz. 51

Über die in Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Fälle können nachfolgende Sachverhalte Anzeichen für die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sein (vgl. Fachliche Weisungen der BA zu § 96 Stand: 12/2018):

  • Kurzarbeit wird eingeführt, um eine Vorratsstreckung (z. B. an Rohstoffen) zu erreichen,
  • die Preis- und Lohnentwicklung soll abgewartet werden,
  • von verschiedenen Auftraggebern wurden mehrfach Lieferungen beanstandet, Lieferungen erfolgten nicht termingerecht und deshalb wurden Aufträge zurückgezogen oder nicht mehr erteilt,
  • wegen der Häufigkeit von Feiertagen soll eine wirtschaftliche Unrentabilität umgangen werden,
  • unmittelbar vor Einführung der Kurzarbeit wurde in nennenswertem Umfang Mehrarbeit geleistet.

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