Rz. 44

Betriebsüblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf der Eigenart des Betriebes beruht (Lüdtke, in: LPK-SGB III, § 170 Rz. 15). In der Regel wird es sich um einen Arbeitsausfall handeln, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftritt. In der Praxis der Bundesagentur für Arbeit wird ein Arbeitsausfall im allgemeinen als regelmäßig wiederkehrend angesehen, wenn in den letzten 3 aufeinander folgenden Jahren annähernd zur gleichen Zeit und aus den gleichen Gründen verkürzt gearbeitet wurde (Fachliche Weisungen der BA zu § 96, Stand: 12/2018). Die betriebsüblichen Gründe müssen nicht notwendig regelmäßig wiederkehren. Sie können auch ein einmaliges Ereignis darstellen, wenn sich besondere Risiken des Betriebes in diesem Ereignis konkretisieren (BSG, Urteil v. 18.5.1995, 7 Rar 28/94; Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 31). Zu den Gründen eines betriebsüblichen Arbeitsausfalls gehören: Wartung technischer Anlagen, Reparaturen, Baumaßnahmen oder Inventuren (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 96 Rz. 16). In der See- und Binnenschifffahrt sind betriebsübliche Arbeitsausfälle solche, die im Zusammenhang mit normalen und notwendigen Überholungs- und Wartungsarbeiten an Schiffen anfallen (Fachliche Weisungen der BA zu § 97, Stand: 12/2018). 

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