Rz. 3

In Abs. 1 ist beschrieben, wann ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. In Abs. 2 ist klargestellt, dass wirtschaftliche Gründe auch dann vorliegen, wenn der Arbeitsausfall durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Abs. 3 erläutert an Beispielen, in welchen Fällen ein "unabwendbares Ereignis" vorliegt. Wann ein Arbeitsausfall als vermeidbar oder nicht vermeidbar i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 gilt, wird schließlich in Abs. 4 näher konkretisiert.

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