Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift war zuvor in § 170 a. F. enthalten. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 a. F. zum 1.1.2004 ergänzt worden. Danach müssen Arbeitszeitguthaben, die ausschließlich zur beruflichen Weiterbildung angespart wurden, nicht mehr aus Anlass der Kurzarbeit aufgelöst werden. Die Privilegierung solcher Guthaben hängt allerdings davon ab, dass ihr Aufbau kollektivrechtlich geregelt ist und die kollektivrechtliche Vereinbarung die Nutzung der Guthaben zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt bezweckt (BT-Drs. 15/1515, Begründung zu Art. 1 Nr. 90).

 

Rz. 2

Durch Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) ist § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2006 neu gefasst worden (vgl. Art. 1 Nr. 8a und b, Art. 24 Abs. 1). § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 a. F. bewahrte Arbeitnehmer im Fall von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall davor, ihre zum Zwecke der Überbrückung von Arbeitsausfällen für Zeiten außerhalb der Schlechtwetterzeit gebildeten Arbeitszeitguthaben von bis zu 50 Stunden auflösen zu müssen. Nach § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 a. F. war ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit auch unvermeidbar, wenn der Arbeitnehmer ein Arbeitszeitguthaben besitzt, welches zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt.

Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 102).

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