Rz. 14

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug sind in § 97 normiert. Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Kug ist dabei der Betrieb bzw. die Betriebsabteilung, nicht aber das Unternehmen. Betrieb ist dabei jede organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer mithilfe sächlicher und sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (so die allg. Definition, vgl. Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 25 m. w. N.). Betriebsabteilung ist eine personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Abteilung mit eigenen technischen Ausstattungen, die im Regelfall einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BSG, Urteil v. 29.4.1998, B 7 AL 102/97; Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 28). Nach § 111 kommt das Transfer-Kug auch in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit in Betracht.

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