Rz. 1

Der Inhalt von § 95 trat in der Fassung des Art. 1 AFRG am 1.1.1998 (BGBl. I S. 594) im damaligen § 169 in Kraft. § 169 wurde mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 redaktionell geändert. Mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2006 um Satz 2 ergänzt (Art. 1 Nr. 7, Art. 24 Abs. 1). Danach trat neben das in § 169 a. F. geregelte konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) die Sonderform des Saison-Kug, da nur in der Schlechtwetterzeit nach Maßgabe des § 175 a. F. in den dort in Abs. 1 beschriebenen Betrieben zu leisten ist. Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 102).

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