Rz. 3

Der Gründungszuschuss wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung insbesondere in der ersten Zeit nach der Existenzgründung gezahlt. Diese Ausrichtung wird nach der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt noch verstärkt. Dauer und Umfang der Förderung richten sich nach § 94. Die Verwendung des Förderungsbetrages, der nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt ist, wird nicht näher bestimmt. Es steht dem Existenzgründer frei, den Mehrbetrag für die Sozialversicherung oder anderweitig einzusetzen. Bei dem Gründungszuschuss handelt es sich grundsätzlich in vollem Umfang um eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Der Existenzgründer hat allerdings einen Rechtsanspruch auf eine rechtfehlerfreie Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Im Falle der Ablehnung des Antrages auf den Gründungszuschuss hat die Agentur für Arbeit die maßgebenden Ermessenserwägungen im Ablehnungsbescheid darzulegen, damit der Existenzgründer sich ein vollständiges Bild darüber verschaffen kann, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegt.

 

Rz. 4

Eine Förderung kommt nur bei Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit in Betracht. Selbständig ist die Tätigkeit dann, wenn der Existenzgründer ohne persönliche Abhängigkeit und ohne Integration in den Betrieb eines Arbeitgebers die Tätigkeit mit eigenem Unternehmerrisiko, also mit Einsatz von Kapital, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit frei gestalten kann. Geeignete Nachweise können eine Gewerbeanmeldung, ein Beleg über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit oder ein Eintrag in die Handwerksrolle sein. Eine freiberufliche Tätigkeit kann durch das Finanzamt bescheinigt werden. Unabhängig davon kommt es aber für den Gründungszuschuss auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. BSG, Urteil v. 9.6.2017, B 11 AL 13/16 R, Die Beiträge, Beilage 2017 S. 421). Die hauptberufliche Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 138 und § 7 SGB IV. Dagegen ist scheinselbständig, wer wirtschaftlich und persönlich i. d. R. an einen Auftraggeber gebunden ist. Das ist meist mit genauen Vorgaben verbunden, die mit einem Weisungsrecht eines Arbeitgebers gleichzusetzen sind. Es soll aber nicht gegen eine von Anfang an selbständige Tätigkeit als Kurierfahrer sprechen, dass zu Beginn einer Existenzgründung nur für einen Auftraggeber mit dessen zur Verfügung gestelltem Fahrzeug Fahrten unternommen werden, wenn das Gesamtbild des Tätigkeitsverlaufes durch objektive Umstände zeigt, dass der typische Fall eines im Aufbau befindlichen Unternehmens vorliegt, etwa durch Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf mehrere Auftraggeber, dem Einsatz eigener Fahrzeuge und in der Folgezeit eigene Angestellte (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.1.2013, L 9 AL 3283/11, Leitsatz in NZS 2013 S. 435; so auch SG Landshut, Urteil v. 3.7.2013, S 10 R 5033/12, zu einer selbständigen Tätigkeit als Platten- und Mosaikleger). Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihren Durchführungsanweisungen auf folgende Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung hin:

  • persönliche Abhängigkeit durch örtliche, zeitliche, inhaltliche bzw. fachliche Weisungsbindung,
  • Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers durch Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers,
  • fehlendes Unternehmerrisiko mangels eigener Unternehmensorganisation (keine eigenen Mitarbeiter, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Betriebskapital), kein Auftreten am Markt (nur ein Auftraggeber), keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken (keine örtliche, zeitliche, inhaltliche unternehmerische Freiheit, kein eigener Kundenstamm, keine freie Preisgestaltung).

Zweifel an der Selbständigkeit können ggf. durch einen Zusatzfragebogen oder in Zusammenarbeit mit der Einzugsstelle beseitigt werden.

 

Rz. 4a

Ein Gründungszuschuss kann auch dann gewährt werden, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit darin besteht, dass ein bestehendes Unternehmen, etwa ein Ingenieurbüro, übernommen wird (SG Duisburg, Urteil v. 4.9.2013, S 33 AL 379/12, info also 2014 S. 115).

 

Rz. 5

Hauptberuflich wird die selbständige Tätigkeit insbesondere ausgeübt, wenn sie von der Arbeitszeit her gesehen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Der Umfang muss mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Die Ausübung einer oder mehrerer weiterer beruflicher Tätigkeiten, gleich, ob selbständig oder als Arbeitnehmer, steht unter diesen Voraussetzungen dem Gründungszuschuss nicht entgegen. Die weiteren beruflichen Tätigkeiten dürfen auch nach Zusammenrechnung nicht die Zeit der selbständigen Tätigkeit überwiegen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass mit dem Gründungszuschuss nicht ein Zusatz- oder Nebenerwerb gefördert wird.

 

Rz. 5a

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Tatbestandsmerkmal verlangt nicht zwingend eine ...

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