Rz. 21

Für Personen mit Behinderungen darf gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Eingliederungszuschuss nicht erbracht werden, wenn ein Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX zuständig ist. Grundsätzlich kommen als vorrangige Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neben der Bundesagentur für Arbeit vor allem die Träger der Unfallversicherung und der Rentenversicherung in Betracht. Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für behinderte Menschen ist damit ausgeschlossen, wenn sie z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gleichartige Leistungen des Unfallversicherungsträgers erhalten können. Für den Personenkreis der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gilt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahmeregelung . Für sie kann abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 auch bei Zuständigkeit eines vorrangigen Rehabilitationsträgers ein Eingliederungszuschuss gewährt werden. Die Leistungen des anderen Rehabilitationsträgers sind gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 auf den Eingliederungszuschuss anzurechnen.

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