0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 2 Sätze 3 bis 5 wurde zum 1.1.2003 angefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) und Abs. 1 und 2 zum 1.1.2004 redaktionell geändert, Abs. 3 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Abs. 1a wurde zum 1.1.2005 eingefügt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), zum 1.8.2006 aufgehoben durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).

Abs. 3 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 3 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft übergeordnete Regelungen zu den Aufgaben der Agenturen für Arbeit. Die Zuständigkeitsregelungen in § 327 bleiben davon unberührt. § 9 macht der Bundesagentur aber Vorgaben, die im Rahmen des § 327 Abs. 6 zu beachten sind, wenn der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, ggf. unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates als oberstem Selbstverwaltungsorgan, die Zuständigkeiten abweichend auf andere Dienststellen übertragen will.

Abs. 1 bestimmt die vorrangige Leistungserbringung durch die Agenturen für Arbeit und stellt damit den Grundsatz der Dezentralisierung auf. Dadurch wird der Charakter der Bundesagentur für Arbeit als bundesweiter Dienstleister nicht beeinträchtigt. Bei den Vermittlungsdienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber endet der gesetzliche Auftrag nicht an den Bezirksgrenzen der Agenturen für Arbeit, sondern umfasst auch den überörtlichen, regionalspezifischen und ggf. bundesweiten Arbeitsmarkt.

Allerdings ist die Verpflichtung der Agenturen für Arbeit, Job-Center einzurichten, durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz wieder aufgehoben worden, weil die Regelung sich dem Gesetzgeber zufolge nicht bewährt hat. Richtiger dürfte sein, dass sie aufgrund der Entwicklungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere hinsichtlich der Dezentralisierung von Kompetenzen, überholt war. Die Begrifflichkeit der Jobcenter nach § 6 d SGB II knüpft an die frühere Vorschrift des Abs. 1a a. F. an. Nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt es ohnehin nicht mehr im Ermessen der Agentur für Arbeit, ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung mit dem kommunalen Träger zu bilden, weil dies nach § 44 b Abs. 1 SGB II zwingend vorgesehen ist. Die frühere Möglichkeit, die Aufgaben durch den kommunalen Träger und die Agentur für Arbeit im Zuständigkeitsbereich nach § 6 Abs. 1 getrennt wahrzunehmen, besteht nach Auslaufen der Übergangsregelung in § 76 Abs. 1 SGB II seit dem 1.1.2012 nicht mehr. Allein im Falle einer zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6 a SGB II werden die Aufgaben nach dem SGB II im Rahmen des § 6 b Abs. 1 SGB II allein durch den kommunalen Träger wahrgenommen, auch soweit es sich um Aufgaben handelt, die an sich der Agentur für Arbeit zugewiesen sind.

Abs. 2 beschreibt systematisierte regionale Aufgaben der Agenturen für Arbeit, als Kernaufgaben zur Herstellung von Transparenz über den Arbeitsmarkt und zur Leistung eines Beitrages zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, außerdem zur Sicherung von Effektivität und Effizienz der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Dazu gibt der Gesetzgeber (ergänzend) ein regionales Arbeitsmarktmonitoring als Instrument vor, das über reine Beobachtung hinaus auch Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt umfasst und darauf auszurichten ist, auch die zukünftige Entwicklungen über Trends frühzeitig aufzuzeigen. Das regionale Arbeitsmarktmonitoring soll zudem aufzeigen, inwieweit die Aktivitäten der Agenturen für Arbeit zum Arbeitsmarktausgleich nach Abs. 2 Satz 2 erfolgreich waren.

Abs. 3 verpflichtet die Agenturen für Arbeit zur Zusammenarbeit mit den vor Ort am Arbeitsmarktgeschehen maßgeblich Beteiligten und damit in Zusammenhang stehenden Stellen und Einrichtungen. Die Regelung hat zum 1.8.2016 eine deutliche Erweiterung und Präzisierung erfahren, was die Stellen und Einrichtungen betrifft. Darin spiegelt sich auch die aktuelle politische Situation in Deutschland. Die Gemeinden, Kreise und Bezirke, also die kommunalen Gebietskörperschaften, werden dabei besonders hervorgehoben. Weitere relevante Beteiligte werden beispielhaft aufgelistet. Abs. 3 Satz 2 betont den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der bislang nicht in Abs. 3 enthalten war, Ziele der Zusa...

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