Rz. 8

Die Förderung ist zunächst auf Kinder des an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmenden Arbeitnehmers begrenzt. Das sind die Kinder, für die er das Sorgerecht hat. Darüber hinaus wird es erforderlich sein, dass das Kind in seinem Haushalt lebt; denn der Grundgedanke sowie Sinn und Zweck der Förderung liegen darin, dass der Arbeitnehmer bis zur Teilnahme an der Maßnahme die Kinderbetreuung selbst durchgeführt hat und wegen der Teilnahme an der Maßnahme eine Betreuung erforderlich wird. Dem steht es nicht entgegen, wenn fremde Kinderbetreuung auch schon vor der Maßnahme stattgefunden hat; denn auch insoweit ist die Kinderbetreuung während der Maßnahme ihretwegen erforderlich. In diesem Sinne sind im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandte Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, angenommene und für ehelich erklärte Kinder) solche i. S. d. § 87. Außerdem gehören Pflegekinder zum Personenkreis nach § 87, für den Kinderbetreuungskosten gefördert werden. Den Agenturen für Arbeit ist allerdings anzuraten, nicht allzu kleinlich zu verfahren. Hat der Arbeitnehmer mit einem Kind zusammengelebt und muss für dieses Kind nunmehr während der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitnehmer eine Kinderbetreuung organisiert und bezahlt werden, weil einerseits das Kind aufsichtsbedürftig ist und andererseits eine andere Betreuung nicht verfügbar ist und nicht verfügbar gemacht werden kann, sollte es den Agenturen für Arbeit gestattet sein, auch die Kinderbetreuungskosten für solche Kinder zu fördern, wenn diese in einem weiter entfernten oder keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitnehmer stehen, damit dieser mit Erfolg an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und damit einer beruflichen Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt näherkommen, den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermeiden oder eine berufliche Qualifizierung erlangen kann. Das kann z. B. ein Kind des auswärts beruflich tätigen Partners sein.

 

Rz. 9

Kinderbetreuungskosten können nur für aufsichtsbedürftige Kinder übernommen werden. Die Agenturen für Arbeit gehen davon aus, dass Aufsichtsbedürftigkeit im Regelfall bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gegeben ist. Tatsächlich ist Aufsichtsbedürftigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes zu unterstellen. Für ältere, noch nicht volljährige Kinder wird der Arbeitnehmer eine besondere Begründung abgeben müssen, die auf vom Regelfall abweichende Umstände, z. B. Behinderung, Unselbständigkeit, Verhaltensauffälligkeiten usw. hinweist. Volljährige Kinder sind nicht aufsichtsbedürftig, es sei denn, eine Behinderung erfordert die Aufsicht. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch in anderen Fällen nach sorgfältiger Prüfung eine Aufsichtsbedürftigkeit anerkannt werden.

 

Rz. 10

§ 87 sieht eine Altersbegrenzung für die Förderung nicht vor. Daher sollte sich die Agentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung weniger vom Alter leiten lassen, sondern mehr von der Tatsache, dass tatsächlich Betreuungskosten anfallen, der Teilnehmer es also als erforderlich angesehen hat, eine Betreuung in Anspruch zu nehmen. Die Verweigerung der Förderung könnte eine Verweigerung oder den Abbruch der als notwendig anerkannten Weiterbildungsmaßnahme zur Folge haben und damit die Integrationschancen des Arbeitnehmers schwächen, den Eintritt von Arbeitslosigkeit begünstigen oder eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit verhindern. Eine tatsächliche Betreuung vor Beginn der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung hat dann starke Indizwirkung.

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