Rz. 5

Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung abschließend. Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme vor, können die Kosten unabhängig davon übernommen werden, ob und welche Kosten der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit nachweist. Von tatsächlich geringeren Kosten kann der Teilnehmer an der auswärtigen Maßnahme profitieren, höhere Kosten muss er dagegen selbst tragen. Eine weitergehende Erstattung ist ausgeschlossen, weil Aufwendungen entweder von einer der Pauschalen erfasst sind oder nicht der auswärtigen Unterbringung zugeordnet werden können. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dem Teilnehmer an der Maßnahme lediglich Mehrkosten in angemessenem Umfang erstatten will. Bei den zu erbringenden Beträgen für Verpflegung geht es also lediglich darum, Verpflegungsmehraufwendungen pauschal abzudecken, die durch die auswärtige Unterbringung im Vergleich zur Verpflegung am Wohnort entstehen.

 

Rz. 6

Die Regelung gilt gleichermaßen für Weiterbildungsmaßnahmen im Inland wie im Ausland. Insoweit ist eine Differenzierung auch nicht erforderlich, weil über die Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger bereits entschieden ist. Entscheidend ist insoweit die Zulassung nach § 179 Abs. 2.

 

Rz. 7

Die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung wird durch eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit getroffen. Die Übernahme kann insbesondere nicht unter Hinweis auf ausgeschöpfte Haushaltsmittel verweigert werden, weil die Agenturen für Arbeit gehalten sind, die Fördermittel gleichmäßig über das Haushaltsjahr zu bewirtschaften.

 

Rz. 8

§ 83 lässt eine Übernahme weiterer Kosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen Unterbringung nicht zu. Mit den Pauschalen sind sämtliche Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung abgegolten. Weitere Kosten können nur übernommen werden, wenn sie einer anderen Leistungsart i. S. d. § 83 Abs. 1 zugeordnet werden können.

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