Rz. 17

Die Fahrkostenübernahme bei auswärtiger Unterbringung richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 3. Auch dabei ist die jeweils kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Die Fahrkosten werden wie bei Pendelfahrten durch eine Entfernungspauschale abgegolten.

 

Rz. 18

Bei einer auswärtigen Unterbringung wohnt der Arbeitnehmer am Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich. In dieser Zeit behält der Teilnehmer seine eigentliche Wohnung bei. Seinen Wohnsitz hat nach § 30 Abs. 3 SGB I ein Teilnehmer dort, wo er eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es kommt nicht auf die polizeiliche Meldung, sondern auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an. Gerade durch das Beibehalten der eigentlichen Wohnung und der regelmäßigen Rückkehr wird deutlich, dass durch den vorübergehenden Bezug einer weiteren Wohnung an dem Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich der Lebensmittelpunkt nicht verlagert wird.

 

Rz. 19

Die Übernahme von Fahrkosten ist an die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung geknüpft. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Danach kommt eine auswärtige Unterbringung nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel eingesetzt werden kann, um dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der Maßnahme zu ermöglichen. Das bedeutet für die auswärtige Unterbringung eine unzumutbar lange tägliche Pendelzeit. Eine solche liegt in Anlehnung an § 141 Abs. 4 vor, wenn die tägliche Pendelzeit vom Wohnort zur Bildungsstätte im Vergleich zur Weiterbildungszeit unverhältnismäßig lang ist. Das sind im Regelfall Pendelzeiten von mehr als 2,5 Stunden täglich bei einer Vollzeitmaßnahme (Weiterbildungszeit von mehr als 6 Stunden), ansonsten bei mehr als 2 Stunden Pendelzeit. Allerdings können auch längere Pendelzeiten zumutbar sein, wenn dies in einer Region für vergleichbare Weiterbildungsteilnehmer üblich ist. Dann bilden diese den Maßstab. In diesem Sinne kann die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 ausgelegt werden, die Bildungsstätte ist dann vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Arbeitszeit zu erreichen.

 

Rz. 20

An- und Abreisekosten fallen bei einer Weiterbildungsmaßnahme nur einmal an. Das gilt allerdings nicht, wenn die Maßnahme in Abschnitten stattfindet; dann fallen diese Kosten für jeden Abschnitt an, sofern die Abschnitt e nicht ohne Zwischenzeiten nacheinander folgen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Abschnitt e nur durch Feiertage, ein Wochenende oder durch Ferienzeiten voneinander getrennt sind.

 

Rz. 21

An- und Abreisekosten fallen auch zusätzlich an, wenn sich der Maßnahmeteilnehmer infolge einer Unterbrechung der Teilnahme an seinem Wohnort aufhält. Maßgebend sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse; aufgrund der Umstände des Einzelfalls muss es dem Arbeitnehmer unzumutbar sein, am Maßnahmeort zu verbleiben. Im Regelfall können jedenfalls für Urlaubs- und Krankheitszeiten keine zusätzlichen Fahrkosten zum Wohnort und zurück zur auswärtigen Unterbringung übernommen werden, der Teilnehmer kann die Aufwendungen ggf. über die Familienheimfahrten decken. Eine Übernahme zusätzlicher An- und Abreisekosten scheidet auch aus, wenn der Teilnehmer die Unterbrechung zu vertreten hat.

 

Rz. 22

Die Kostenerstattung beträgt 0,20 EUR für jeden vollen Kilometer zurückgelegter Strecke auf der kürzesten Straßenverbindung bei einem Höchstbetrag von 130,00 EUR monatlich.

 

Rz. 23

Die Kosten für eine Familienheimfahrt können für jeden Zeitmonat der Weiterbildungsmaßnahme übernommen werden. Auf den Kalendermonat ist nicht abzustellen. Ferienzeiten und sonstige Fehltage bleiben unberücksichtigt. Auf eine Weiterbildungsmaßnahme von einem Jahr entfallen daher 12 Familienheimfahrten. Bei Maßnahmen, die in Abschnitten durchgeführt werden (vgl. Rz. 20), werden die Familienheimfahrten für jeden Abschnitt getrennt ermittelt. Für Familienheimfahrten wird ebenfalls eine Entfernungspauschale von 0,20 EUR für jeden vollen Kilometer zurückgelegter Strecke der kürzesten Straßenverbindung bei einem Höchstbetrag von 130,00 EUR übernommen. Fahrpreisermäßigungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und bereits abgedeckte Kosten werden mindernd berücksichtigt. Auch ein Recht auf unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, z. B. durch schwerbehinderte Menschen, ist beachtlich.

 

Rz. 24

Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre ein eigener Hausstand Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Familienheimfahrten. Nach Sinn und Zweck der Regelung sind jedoch auch die Kosten zu übernehmen, wenn der Teilnehmer keinen eigenen Hausstand hat, sondern noch bei den Eltern wohnt.

 

Rz. 25

Die Kosten für Familienheimfahrten können auch übernommen werden, wenn der Teilnehmer keine Familie hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt es in diesen Fällen auf die Rückkehr zu seinem Hausstand an.

 

Rz. 26

Wird der Maßnahmeteilnehmer von einem Angehörigen besucht, statt selbst eine Familienheimfahrt durchzuführen (§ 63 Abs. 1 Nr. 2), kö...

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