0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 80 nach § 84 überführt worden.

Die Vorschrift ist zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

Die Vorschrift wurde zum 1.4.2012 neu gefasst. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung konkretisiert die Lehrgangskosten (einschließlich der Kosten für die Eignungsfeststellung) als Bestandteil der Weiterbildungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1). Eine Förderung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn und soweit diese Kosten durch die Weiterbildung unmittelbar entstehen. Die Änderungen der Vorschrift im Zuge der Neufassung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Anders als Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten kann die Förderung mit Lehrgangsgebühren im Falle eines Abbruchs der Maßnahme nicht ohne Weiteres gestoppt werden, weil die Gebühr meist als Einmalbetrag fällig ist.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 zählt die Kosten und Gebühren abschließend auf, die als Lehrgangskosten durch Förderung der Weiterbildung übernommen werden können. Bei den Lehrgangskosten handelt es sich um die Lehrgangsgebühren, denen weitere Kosten (Abs. 1 Nr. 1) und Gebühren (Abs. 1 Nr. 2) zugerechnet werden. Das sind erforderliche Lernmittel, eine notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung, Prüfungskosten; zu den Lehrgangskosten gehören auch die Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung (Abs. 1 Nr. 3). Damit werden alle notwendigen Kosten bei der Förderung berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme einschließlich einer etwaigen Prüfung entstehen. Seit dem 1.1.2023 ist damit klargestellt, dass die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung als möglicher integrierter Bestandteil einer Maßnahme übernommen werden können.

 

Rz. 4

Abs. 2 greift das Problem der Kostentragung auf, wenn der Maßnahmeteilnehmer durch Vermittlung des Maßnahmeträgers (Abs. 2 Nr. 2) eine Arbeit aufnehmen und dadurch die Maßnahme nicht mehr weiterführen kann (Abs. 2 Nr. 1). Ist eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht mehr möglich (Abs. 2 Nr. 3), z. B. aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Maßnahme, kann die Agentur für Arbeit die Lehrgangskosten auch für die Zeit übernehmen, während der Arbeitnehmer die Maßnahme bis zum planmäßigen Ende wegen der Arbeitsaufnahme nicht mehr besuchen kann. Insoweit wird die Förderung nicht an die Teilnahme geknüpft. Damit wird verhindert, dass Arbeitnehmer die Chance zur Arbeitsaufnahme nicht ergreifen, weil sie mangels weiterer Förderung mit Lehrgangskosten durch den Maßnahmeträger belastet werden. Außerdem wird dem Maßnahmeträger signalisiert, dass er durch Vermittlungsbemühungen für Maßnahmeteilnehmer mit einem Arbeitsbeginn noch während der Maßnahme keine finanziellen Risiken eingeht, jedenfalls nicht, solange er selbst zur Vermittlung kausal beigetragen hat. Abs. 2 ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet, um Belastungen der Versichertengemeinschaft bei von vornherein absehbaren nicht nachhaltigen Arbeitsaufnahmen zu verhindern.

2 Rechtspraxis

2.1 Kostenübernahme für Teilnahmezeiten

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption der Vorschrift davon ausgegangen, dass die Träger von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung die Lehrgangskosten insgesamt kalkulieren und damit ein größerer Wettbewerb unter den Trägern entsteht. Dazu hat er die Formulierung der Lehrgangsgebühren verwendet, zu denen auch Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren und Kosten für eine Eignungsfeststellung gehören, die Lehrgangsgebühren diese Kosten also einschließen und damit praktisch identisch mit den förderungsrelevanten Lehrgangskosten sind. Lehrgangsgebühren und Lehrgangskosten werden aber nicht synonym verwendet.

 

Rz. 6

Anders als bei Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten bestimmt die Vorschrift nicht nur konkret und abschließend, was zu den Lehrgangskosten gehört, ohne dass der Agentur für Arbeit bei der Entscheidung über die Förderungsfähigkeit noch ein Spielraum verbliebe, sondern es fehlt auch an der Ausgestaltung der Vorschrift als Kann-Bestimmung, die der Agentur für Arbeit eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Leistungserbringung einräumt. Zwar liegt die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Ermessen der Agentur für Arbeit (vgl. § 81 Abs. 1); wenn aber die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme festgestellt oder anerkannt worden ist und der Arbeitnehmer hierfür e...

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