Rz. 34c

Abs. 6 in der seit dem 1.1.2021 maßgebenden Fassung sollte nach der Gesetzesbegründung dazu beitragen, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung sowie der Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach dem mit dem Qualifizierungschancengesetz neu eingeführten § 82 können Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung sowohl an Arbeitnehmer (Lehrgangskosten und sonstige Weiterbildungskosten) als auch an Arbeitgeber (Zuschüsse zum Arbeitsentgelt) erbracht werden. Die Förderung ist an das Vorliegen persönlicher, maßnahme- und trägerbezogener Voraussetzungen geknüpft, die jeweils individuell geprüft werden müssen. Die Agentur für Arbeit konnte nach § 81 Abs. 4 Satz 4 bereits nach dem bis 31.12.2020 geltenden Recht auf die Erteilung eines Bildungsgutscheins verzichten, wenn Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand und dadurch das Verfahren vereinfachen. Bei der Umsetzung des Qualifizierungschancengesetzes hat sich jedoch gezeigt, dass sowohl vonseiten der Beschäftigten als auch vonseiten der Arbeitgeber Bedarf an einem darüber hinaus gehenden vereinfachten Förder- und Bewilligungsverfahren besteht. Die Neuregelung ab 1.1.2021 soll deshalb die Förderung insbesondere in den Fällen erleichtern, in denen beruflicher Weiterbildungsbedarf bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorliegt. Adressat der Bewilligungsentscheidung und Förderleistungen für die Weiterbildungskosten soll an Stelle der Arbeitnehmer daher auch der Arbeitgeber sein können, soweit er dies beantragt. Die Antragstellung und Bewilligung der Gesamtleistung kann daher neben den bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohnehin an Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitsentgeltzuschüssen auch die Lehrgangskosten sowie die sonstigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrkosten) umfassen. Die Regelung ermöglicht daher Antrags- und Bewilligungsverfahren, die auch in Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit individuelle und betriebliche Bedarfe berücksichtigen. Der Bundesagentur für Arbeit soll es demnach allerdings ermöglicht werden, bei ihrer Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen individuelle und betriebliche Belange pauschalierend und maßnahmebezogen zu berücksichtigen (Abs. 6 Satz 2 a. F.). Dies soll dann gelten, wenn für größere Gruppen von Arbeitnehmern in einem Betrieb Förderleistungen zu prüfen und zu bewilligen sind, die hinsichtlich ihrer Qualifikation, ihres Bildungsziels oder ihres Förderbedarfs vergleichbare Weiterbildungsmaßnahmen anstreben. In diesen Fällen soll es der Bundesagentur für Arbeit z. B. ermöglicht werden, nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer die Förderhöhe individuell zu bestimmen, sondern in einer Gesamtbetrachtung die für die Förderhöhe maßgeblichen Aspekte pauschalierend und maßnahmebezogen zu beurteilen. Unbeschadet der Beratungspflicht nach den §§ 30 und 34 besteht für die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, die Beratung der Arbeitnehmer allgemein und gruppenbezogen durchzuführen. Unbenommen bleibt dem Arbeitnehmer, ergänzend auch eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Durch die Regelung können Planung und Durchführung beruflicher Weiterbildung effizienter organisiert und vereinfacht werden. Dies ist nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für beschäftigte Arbeitnehmer verfahrenserleichternd. Voraussetzung ist allerdings, dass sie diesem Verfahren ausdrücklich zustimmen. In Betrieben mit einer gesetzlich vorgesehenen Betriebsvertretung soll ebenfalls zur Verfahrenserleichterung das Einverständnis der Beschäftigten durch das Einverständnis dieser Betriebsvertretung ersetzt werden können. Dies kann insbesondere auch bei kurzfristig notwendigen Weiterbildungen deren Durchführung weiter beschleunigen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit nachzuweisen, dass er die erhaltenen Förderleistungen zweckentsprechend eingesetzt hat (Abs. 6 Satz 3 a. F.). Die Möglichkeit der Leistungserbringung an Träger von Maßnahmen nach § 83 Abs. 2 wurde durch Abs. 6 a. F. und wird durch Abs. 5 nicht eingeschränkt.

 

Rz. 34d

Die Vorschrift birgt das Risiko, dass Arbeitgeber empfangene Förderleistungen, die für den Arbeitnehmer bestimmt sind, nicht an diesen weitergibt, sondern für sich behält oder in sonstiger Weise mit Forderungen gegen den Arbeitnehmer zu verrechnen sucht. Diesem Risiko will der Arbeitgeber durch einen entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 404 begegnen. Die Agenturen für Arbeit werden gehalten sein, einem solchen Leistungsmissbrauch durch nachgehende Kontrollen zu begegnen.

 

Rz. 34e

Abs. 6 wurde mit Wirkung zum 1.4.2024 zu Abs. 5. Dies ist eine Folgeänderung, da durch die Festschreibung der Fördersätze keine Regelung zur Ausgestaltung der Ermessensentscheidung der Agenturen für Arbeit über die Förderhöhe mehr erforderlich ist. Deshalb konnte Abs. 5 aufgehoben werden. Dementsprechend wurde die Verweisung in Abs. 6 a. F. über die Höhe der Förderleistungen nach den Abs. 1 bis 5 auf die Verweisung nach den Abs. 1 bis 4 ve...

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