Rz. 7

Die außerbetriebliche Weiterbildungsförderung für Beschäftigte ist auf Arbeitnehmer beschränkt. In einem Unternehmen selbstständig tätige Personen, die z. B. ihre Arbeitszeit frei bestimmen können und mit eigenem Kapital auf eigenes Unternehmerrisiko handeln, können nicht gefördert werden. Förderungsfähig sind zunächst nur die Weiterbildungskosten (Abs. 1 und 2). Dafür kann § 83 herangezogen werden. Danach gehören zu den Weiterbildungskosten die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Diese Aufzählung ist abschließend. Kosten, die keiner dieser Kostenarten zugeordnet werden können, sind nicht förderbar. Die Übernahme dieser Kosten ist auch hinsichtlich der Kostenarten gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber verlangt, dass die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird, dem der zu fördernde Arbeitnehmer angehört (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Der gesetzgeberische Ansatz ist zu unterstützen, weil sich durch die Förderung auch die allgemeine Qualifikation des Arbeitnehmers über das eigene betriebliche Arbeitsfeld hinaus verbessern soll. Ansonsten würde die Bundesagentur für Arbeit eine Förderung vornehmen, die allein im betrieblichen Interesse liegt. Die Förderung mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt regelt Abs. 3. Jedenfalls für die Förderung nach § 81 gehört eine zeitnah nach den Unterrichtseinheiten folgende Prüfung zu den förderbaren Elementen der Weiterbildung.

 

Rz. 8

Förderungsfähig ist nur die berufliche Weiterbildung. Ausgeschlossen ist die Förderung einer beruflichen Erstausbildung in Form einer Berufsausbildung. Die Voraussetzungen des § 81 müssen nicht vorliegen. Nach herkömmlichem Sprachgebrauch (und dem früheren Recht im Arbeitsförderungsgesetz) fallen Fortbildungen und Umschulungen unter die berufliche Weiterbildung.

 

Rz. 9

Bei der Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Über die Förderung hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung Ermessensspielräumen nicht bereits weggefallen sind. Maßstab ist das Hauptziel der Vorschrift, durch die Weiterbildung die berufliche Qualifikation der beschäftigten Arbeitnehmer so zu steigern, dass ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder gesteigert und die Beschäftigungschancen insbesondere hinsichtlich des Erhalts der aktuellen Beschäftigung steigen, gerade in Bezug auf den technologischen Wandel, sonstigen Strukturwandel oder Weiterbildung in einem Engpassberuf, der dem zugrunde liegende Abs. 1 Satz 2 a. F. wurde wegen der Verbreitung des Wandels zum 1.4.2024 aufgehoben. Demnach wird die Agentur für Arbeit eine Förderung nur dann verweigern, wenn sie die Beschäftigung im Betrieb nicht sichert, also eine Beendigung der Beschäftigung dennoch zu erwarten ist, und die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im genannten Sinne nicht verbessert werden. Dann ist die Weiterbildungsförderung nämlich vielleicht noch nicht sinnlos, aber jedenfalls nicht zielführend i. S. d. Vorschrift. Verlangt werden darf aber wohl nicht, dass die beruflichen Kompetenzen eines bestimmten Anteils der Beschäftigten im Betrieb einer Anpassung bedürfen, denn dies ist bereits Voraussetzung für eine zusätzliche Förderung über die Regelhöhe bezogen auf den Betrieb hinaus. Bei drohender Insolvenz erscheint eine Förderung nicht mehr angezeigt, weil eine Beschäftigungssicherung nicht festgestellt werden kann, die Beschäftigungsfähigkeit und die Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten sich gleichwohl erhöhen, das könnte sich auch auf den technologischen oder strukturellen Wandel beziehen. Daher ist in solchen Fällen eine Einzelfallentscheidung zu treffen, bei der es auch auf die Prognose ankommt, ob die Weiterbildung voraussichtlich noch (größtenteils) zu Ende geführt werden kann. Die Weiterbildungskosten können durch eine Ermessensentscheidung auch nur teilweise übernommen werden. Dies ist seit dem 1.4.2012 auch im Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 HS 1 klargestellt. Damit bereitet der Umstand keine Förderungsprobleme mehr, dass bei einer beruflichen Weiterbildung auch allgemeinbildende und allgemeine berufliche Kenntnisse vermittelt werden und die Qualifikation des Arbeitnehmers erhöhen, und nicht nur arbeitsplatzspezifische (fachliche) und ggf. betriebsrelevante Kenntnisse.

 

Rz. 10

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte muss nicht notwendig sein, um die weitere Beschäftigung zu sichern. Es genügt, wenn sie schlechthin zweckmäßig.

 

Rz. 10a

Zum Ausschluss der Förderung bis zum 31.7.2024 vgl. Abs. 8. Die Förderung von Maßnahmen, die ab 1.1.2021 während des Bezuges von Kurzarbeitergeld beginnen, wird auf der Grundlage des § 106a Abs. 2 und 3 vollzogen.

 

Rz. 10b

Abs. 1 Satz 2 bis 4 und damit die B...

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