Rz. 40

Das Instrument zur Steuerung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ist der Bildungsgutschein nach Abs. 4. Der Bildungsgutschein ermöglicht bereits eine vorausschauende Bildungs- bzw. Maßnahmenplanung, die den Anforderungen eines sich stetig verändernden Arbeitsmarktes Rechnung tragen kann. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Agenturen für Arbeit können sich geschäftspolitisch auf bestimmte Maßnahmen festlegen, für die in den nachfolgenden Jahren Bildungsgutscheine vorrangig ausgegeben werden sollen und so die Bildungsträger zu einem entsprechenden Bildungsangebot anregen (insbesondere dezentrale Planung der beruflichen Weiterbildung entsprechend der Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes, hier agieren die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter jedenfalls zunächst getrennt). Auch kann die Zahl der auszugebenden Bildungsgutscheine geschäftspolitisch bestimmt werden und damit die Weiterbildungsförderung in den Bereich der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und hinsichtlich der Gewichtung im örtlichen Arbeitsmarktprogramm der Agenturen für Arbeit eingeordnet werden.

 

Rz. 41

Durch Ausgabe eines Bildungsgutscheins trifft die Agentur für Arbeit eine Grundlagenentscheidung über die Förderung. Mit dem Bildungsgutschein sichert sie auch dem Maßnahmeträger die Förderung des Arbeitnehmers zu (Zusicherung i. S. v. § 34 SGB X). Die Ausgabe des Bildungsgutscheins ist eine zwingende Rechtsfolge, die sich aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ergibt. Der Agentur für Arbeit steht in diesem Fall kein Ermessen mehr zu (Abs. 4 Satz 1). Durch die Ausgabe des Bildungsgutscheins wird auch dem Erfordernis nach Schriftform in § 34 Abs. 1 SGB X Genüge getan. Allerdings darf die Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 beschränken. Damit wird gewährleistet, dass nur für den Arbeitnehmer geeignete, im Hinblick auf eine Integration in das Erwerbsleben zielführende und wirtschaftliche Maßnahmen zum Zuge kommen. In diesem Rahmen allerdings werden die Möglichkeiten und Rechte des Arbeitnehmers deutlich gestärkt, weil er aus dem vorhandenen Bildungsangebot auswählen darf. Das Wahlrecht bezieht sich sowohl auf den Träger als auch auf die Maßnahme. Persönliche Auswahlkriterien dürfen mit eingebunden werden. Der Bildungsgutschein wird mit seiner Ausgabe wirksam. Ein Bildungsgutschein, der dem Grunde nach Fahrkosten in uneingeschränkter Höhe zusichert, muss deshalb nicht rechtswidrig sein, denn auch ohne die Weiterbildung bereits anfallende Fahrkosten können einer Förderung mit Fahrkosten nicht im Wege stehen (SG Karlsruhe, Urteil v. 24.1.2017, S 17 AL 2324/16). Dem folgt dieser Kommentar nicht.

 

Rz. 42

Das Wahlrecht des Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass die Fachkräfte der Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer gegenüber auch Empfehlungen aussprechen. Im Rahmen der Beratung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind sie sogar dazu verpflichtet, im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben den Arbeitnehmer auf besonders geeignete Maßnahmen aufmerksam zu machen. Neben allgemeinen Informationen erhalten Betroffene Hinweise auf die Weiterbildungsdatenbank KURS und ggf. vorhandene Trägerlisten (vgl. BT-Drs. 16/5459).

 

Rz. 43

Das Wahlrecht des Arbeitnehmers bewirkt einen Wettbewerb zwischen den Bildungsträgern. Das ist auch eine gezielte Wirkung der Vorschrift neben der Gewähr, dass Arbeitnehmer keine Maßnahme auswählen, die nicht zum Weiterbildungsziel passt, weil die Inhalte damit nicht übereinstimmen oder die Anforderungen der Maßnahme nicht bewältigt werden können. Die Träger können sich nicht darauf verlassen, dass von ihnen angebotene Maßnahmen durch die Agenturen für Arbeit ausreichend bestückt werden, sondern sind gehalten, durch Erfolg und Sympathie Einfluss auf die Auswahlentscheidungen der Arbeitnehmer zu nehmen. Rückläufige Eintrittszahlen haben zu Kosteneinsparungen, Personalabbau, Standortschließungen und Insolvenzen bei den Trägern geführt. Andere Träger wiederum konnten sich profilieren. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es insgesamt zu einer stärkeren Diversifizierung des Weiterbildungsmarktes mit einer Verbesserung der Marktposition leistungsstarker und flexibler, qualitativ hochwertiger Träger gekommen ist. Berufliche Weiterbildung hat in den letzten Jahren wieder einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren, was insbesondere mit dem Auftreten von Facharbeitermangel einhergeht. Der Bildungsgutschein wird i. d. R. mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten versehen. Dies ist plausibel, denn die Agenturen für Arbeit sind gehalten, auch im Sinne einer zügigen Eingliederung, Abwendung von Arbeitslosigkeit oder Qualifizierung des Arbeitnehmers die Aktivitäten des Arbeitnehmers mit dem Bildungsgutschein nachzuhalten. Die Ausgabe und Annahme des Bildungsgutscheins sind zugleich als rechtzeitige Antragstellung auf Förderungsleistungen anzusehen.

 

Rz. 44

Abs. 4 Satz 3 verpflichtet die Maßnahmeträger, den Bildungsgutschein, den sie vom Arbeitnehmer entgegengenommen haben, der Ag...

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