0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 244 a. F. enthalten. § 244 a. F. enthielt in ihrer bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung Einzelheiten der Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) sind nun in der Vorschrift die sonstigen Förderungsvoraussetzungen genannt, die ehemals in § 241 Abs. 4 Nr. 1 enthalten waren. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 a. F. aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08, S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft.

 

Rz. 2

§ 244 a. F. ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 77 überführt worden. § 77 entspricht im Wesentlich § 244 a. F. Es wurden redaktionelle Anpassung an die Formulierung der Trägerzulassung von Maßnahmen der Arbeitsförderung vorgenommen (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 77, S. 100).

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterentwicklung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 aufgehoben worden.

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