Rz. 15

Abs. 3 ist durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2019 neu gefasst worden. Die Neufassung von Abs. 3 ist ausweislich der Gesetzesbegründung eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Abs. 5. Die bisher in Abs. 3 genannten Voraussetzungen wurden, soweit sie personenbezogen sind, unmittelbar in Abs. 5 übernommen, um eine Verweisung oder Doppelung zu verhindern (BR-Drs. 177/19 S. 22). Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach dem SGB III aussichtslos, kann der Auszubildende nach Abs. 3 seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen. Durch Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass junge Menschen z. B. durch Betriebsstilllegungen oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit nicht chancenlos bleiben. Durch Abs. 3 wird ihnen die Möglichkeit gegeben, nach Abbruch einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, diese wieder aufzunehmen.

 

Rz. 16

Die Regelung des Abs. 3 ermöglicht auch einen Einstieg in das zweite oder dritte Ausbildungsjahr im Falle des Ausbildungsabbruchs, so dass die bisherige Ausbildungszeit grundsätzlich angerechnet werden kann. Abs. 3 greift nach seiner Zielsetzung auch dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis nicht von Auszubildenden selbst abgebrochen worden ist (Baum, in: Gagel, SGB III, § 76 Rz. 14). Ein Abbruch der Ausbildung durch den Auszubildenden selbst dürfte aber bei der Prognoseentscheidung nach Abs. 5 Nr. 2 zu berücksichtigen sein. Wenn nämlich der Abbruch der vorherigen Ausbildung fahrlässig ohne wirkliche Gründe erfolgt ist, dürfte die Prognose, dass eine daran anknüpfende außerbetriebliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann, eher unwahrscheinlich sein (ebenso: Jüttner, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 76 Rz. 8).

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