Rz. 3

Abs. 1 regelt die Fälle, in denen Maßnahmen förderungsfähig sind, die zugunsten förderungsbedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden. Im Gegensatz zur älteren Fassung von § 242 a. F. ist die Begrenzung der Förderfähigkeit auf das erste Jahr aufgegeben worden. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit nur in sehr wenigen Fällen der Übergang von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung gelungen ist (BR-Drs. 755/08 S. 69, Begründung zu Art. 1 § 242). Die Förderung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist ab dem 1.8.2024 als Anspruchsleistung normiert. Damit soll die Botschaft der ebenfalls zum 1.8.2024 eingeführten Ausbildungsgarantie gestärkt und sichergestellt werden, dass jeder ausbildungsinteressierte junge Mensch eine Berufsausbildung beginnen kann. In Abs. 2 sind Anforderungen an die Durchführung der Berufsausbildung genannt und Abs. 3 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein vorzeitiges gelöstes Berufsausbildungsverhältnis fortgesetzt werden kann. Die Bescheinigungspflicht des Trägers der Maßnahme bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses ist in Abs. 4 enthalten. Die außerbetriebliche Berufsausbildung wird wegen des Vorrangs der betrieblichen Ausbildung nur von einem geringen Teil der Ausbildungsplatzsuchenden in Anspruch genommen.

 

Rz. 4

Unter einer außerbetrieblichen Ausbildung ist eine Ausbildung zu verstehen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung (z. B. kommunale Einrichtung oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern) durchgeführt wird. Die außerbetriebliche Berufsausbildung wird in 2 Modellen durchgeführt: dem integrativen und dem kooperativen Modell. Bei der integrativen außerbetrieblichen Berufsausbildung obliegt dem Bildungsträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Bei der kooperativen außerbetrieblichen Berufsausbildung wird die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Phasen durch einen Kooperationsbetrieb durchgeführt. Um eine Verdrängung regulärer Ausbildungsplätze durch die außerbetriebliche Berufsausbildung im kooperativen Modell zu vermeiden, dürfen Bildungsträger nur Kooperationspartner einbinden, die ihre üblichen Ausbildungskapazitäten hierdurch nicht reduzieren und die grundsätzliche Bereitschaft erklären müssen, den jungen Menschen nach dem ersten Ausbildungsjahr in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen (Fachliche Weisungen der BA zu § 76, Stand: gültig ab 8/2024).

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