Rz. 3

Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sah sich der Gesetzgeber verpflichtet, das spezifische Instrumentarium zur Eingliederung behinderter Menschen zu verbessern und weiterzuentwickeln. Erklärtes Ziel war es dabei, die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten in den nächsten 2 bis 3 Jahren um ca. 50.000 zu verringern (vgl. BT-Drs. 14/3372). Mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist die Vorschrift zum 1.7.2001 redaktionell angepasst worden.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber verfolgt mit der gesetzlichen Bindung der Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe eine stärker arbeitsmarktorientierte Ausrichtung der beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Die Bundesagentur für Arbeit erhält zu diesem Zweck deutlich höhere Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds. Die Gewährung von Leistungen nach § 73 ist kein sachlicher Grund, der eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt (LAG Köln, Urteil v. 15.8.2007, 8 Sa 107/07).

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