Rz. 20

§ 68 Abs. 3 normiert die Nachforderung von Unterhalt für die Vergangenheit. Dabei kommt es für den Übergang des Anspruchs auf Unterhalt nicht darauf an, wann BAB gezahlt worden ist, sondern darauf, ob ein Unterhaltsanspruch – auch für einen zurückliegenden Zeitraum – wirksam geltend gemacht werden kann. In der Regel ist die Nachforderung von Unterhalt für die Vergangenheit nach bürgerlichem Recht ausgeschlossen. Liegt jedoch ein Tatbestand nach § 1613 BGB vor, kann Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB nur von dem Zeitpunkt an zurückgefordert werden, zu dem

  • die Eltern in Verzug geraten oder
  • der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

In Verzug geraten ist der Unterhaltspflichtige dann, wenn auf eine Mahnung hin nicht geleistet wird (vgl. § 284 BGB). In den Vorschriften der ZPO (§§ 261, 696, 700) ist die Rechtshängigkeit geregelt. Für die Belehrung nach Nr. 2 ist erforderlich, dass die unterhaltsverpflichteten Eltern auch über die mögliche Inanspruchnahme für die Vergangenheit und die mögliche Höhe des Anspruchs informiert worden sind (Hassel, in: Brand, SGB III, § 68 Rz. 13; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 68 Rz. 20; a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 68 Rz. 34 nur Belehrung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Vergangenheit unter Bezugnahme auf das Gesetz).

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