Rz. 1

§ 70 a. F. ist mit dem AföRG in das SGB III eingefügt worden. Danach wurde § 70 durch das Job-AQTIVgesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert. Dabei würde die Bezugnahme auf 35 Satz 1 und 2 BAföG eingefügt. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 70 in § 66 übertragen worden, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären.

 

Rz. 2

Für die Anpassung der Bedarfssätze ist § 35 Satz 1 und 2 BAföG entsprechend anzuwenden. D.h., alle 2 Jahre sollen die Bedarfssätze überprüft und durch Gesetz ggf. neu festgesetzt werden. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

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