Rz. 10

Bei einer Förderung im Ausland werden die Fahrkosten auf der Grundlage des mit dem Job-AQTIV-Gesetz ab 1.1.2002 neu eingefügten Abs. 1a (jetzt Abs. 2) bewilligt. Danach werden bei einer Förderung im Ausland die Kosten des Auszubildenden für Reisen zu einem Ausbildungsort

  1. innerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr,
  2. außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungsjahr zugrunde gelegt

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Fahrkosten zu einem Ausbildungsort außerhalb Europas nur dann, wenn sich die Ausbildung über 2 Halbjahre erstreckt. Nach Abs. 2 Satz 2 können in besonderen Härtefällen die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise zugrunde gelegt werden. Die Kostenübernahme ist auf eine Hin-und Rückreise begrenzt. Tritt im laufenden Ausbildungsjahr ein zweiter Härtefall auf, kommt eine Kostenerstattung nicht mehr in Betracht (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 63 Rz. 17). Das Vorliegen einer besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (allg. Meinung, vgl. Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 63 Rz. 8; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 27). Eine besondere Härte liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor, z. B. Trauerfälle oder Geburten. Eine Übernahme der Reisekosten kann auch in Betracht kommen, wenn ein naher Angehöriger zu dem erkrankten oder verletzten Auszubildenden ins Ausland reist (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 27; Hassel, in: Brand, SGB III, § 63 Rz. 5).

 

Rz. 11

Werden Fahrkosten von der Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle voll übernommen, ist eine Erstattung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Bei teilweiser Übernahme der Kosten durch Dritte, ist der Teilbetrag bei der Bedarfsermittlung entsprechend anzurechnen.

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