Rz. 5

Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (ab dem 1.8.2019: 243,00 EUR und ab dem 1.8.2020 247,00 EUR, vgl. 26. BaföG-ÄndG) zugrunde gelegt. Nach Abs. 1 ist von einer Unterbringung im Haushalt der Eltern (Adoptiveltern oder eines Elternteils) immer dann auszugehen, wenn im weitesten Sinne eine häusliche Gemeinschaft besteht. Sie charakterisiert sich dadurch, dass die Grundversorgung, also Wohnraum und Grundbedürfnisse des Lebens, von den Eltern zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 6

Wer hingegen in einer Wohnung oder einem Haus der Eltern zur Miete wohnt und zudem einen eigenständigen, d. h. getrennten Haushalt führt, ist demzufolge nicht im Haushalt der Eltern untergebracht. Sein Bedarf richtet sich nach Abs. 3.

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