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Die Bedarfssätze wurden mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) geändert. Die Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind zum 1.8.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erhöht worden. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 66 in § 62 übertragen worden. § 62 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66. Die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden aus systematischen Gründen entsprechend der Regelung zum Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung in ihrer Reihenfolge getauscht. § 62 ist durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei sind die monatlichen Bedarfe in den Abs. 2 und 3 erhöht worden. Die letzte Änderung erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019. Dabei sind in Abs. 1 die Wörter "Schülerinnen und Schüler" gestrichen und in Abs. 2 Satz 1 statt der Nennung eines konkreten Bedarfssatzes für den Lebensunterhalt (zuletzt 418,00 EUR) ein Verweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eingefügt worden. Abs. 2 Satz 2, die die Erhöhung des Bedarfs für den Fall vorsah, dass die Mietkosten für Unterkunft und Heizung nachweislich 65,00 EUR monatlich übersteigen, wurde aufgehoben. Schließlich wurde ebenfalls zum 1.8.2019 der Bedarfssatz nach Abs. 3 Satz 1 von 96,00 EUR auf 101,00 EUR erhöht. Zudem ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes eine Erhöhung des Bedarfssatzes nach Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.8.2020 von 101,00 EUR auf 103,00 EUR beschlossen worden.

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