Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) neu gefasst.

Abs. 1 wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell der Begrifflichkeit Agentur für Arbeit angepasst.

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) aufgehoben. Die Regelungen sind in der Neufassung des § 37 aufgegangen.

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