Rz. 3

Die Vorschrift beschreibt die Grundvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe. § 57 ist sowohl für Jugendliche als auch für junge Erwachsene gleichermaßen anwendbar (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 57 Rz. 2; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 8). Neben einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und dem Erfordernis des Abschlusses eines Berufsausbildungsvertrages (Abs. 1) ist vorgeschrieben, dass nur die erste Ausbildung förderfähig ist (Abs. 2). Der Förderungsbereich der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird im SGB III gegenüber dem Ausbildungsförderungsrecht außerhalb des SGB III – also insbesondere dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – klar abgegrenzt. § 57 beschränkt die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe auf Ausbildungen nach den in Abs. 1 aufgeführten Ausbildungsordnungen. Diese Beschränkung verstößt nach Auffassung des BSG nicht gegen die Art. 3 (Gleichheitsgrundsatz) und 12 (Berufsfreiheit) GG (BSG, Urteil v. 18.10.1991, 9b RAr 15/90).

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