Rz. 1

Der im früheren Gesetzestext verwandte Begriff der "überbetrieblichen" Ausbildung wird nunmehr vom Terminus "außerbetrieblich" ersetzt. Eine Änderung oder gar Ausweitung des Förderungsbereichs ist damit nicht verbunden. Ziel ist es vielmehr, zwischen der "außerbetrieblichen" Vollausbildung einerseits und der ergänzenden überbetrieblichen Ausbildung andererseits begrifflich Klarheit zu schaffen. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in das SGB II eingefügt worden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen v. 26.8.2008 (BGBl. I S. 1728) zum 30.8.2008 geändert worden. Dabei ist in Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit geschaffen worden in Ausnahmefällen auch die zweite Ausbildung zu fördern. Der ursprüngliche Abs. 2 Satz 2 ist nun im neuen Abs. 3 platziert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2009 (BGBl. I S. 2917) in Abs. 1 geändert worden. Dort ist klargestellt, dass auch eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz durchgeführt wird. Der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Vorschrift entspricht mit sprachlicher Überarbeitung der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des § 60. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 1 eine redaktionelle Anpassung an das neue Seearbeitsgesetz vorgenommen. Die Vorschrift ist in der Folge durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) v. 24.7.2017 (BGBl. I S. 2611) geändert worden. Dabei sind in Abs. 1 die Wörter "Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt worden. Diese Änderung tritt zum 1.1.2020 in Kraft. Zuletzt ist § 57 in Abs. 1 durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden.

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