Rz. 1

Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei wurde die Anordnungsermächtigung zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in Nr. 1 aus dem bisherigen § 76 a. F. übernommen. Bei Nr. 2 erfolgte eine Folgeänderung zur näheren Bestimmung von erfolgsbezogenen Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in der betrieblichen Berufsausbildung. Nr. 3 ist erst im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aufgenommen worden, um eine Anordnungsermächtigung für die Einstiegsqualifizierung nach dem ebenfalls erst im Vermittlungsausschuss eingefügten § 54a niederzulegen.

 

Rz. 2

Nr. 1 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, durch Anordnung das Nähere über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen zu bestimmen. Die Bundesagentur für Arbeit hat bislang von der Anordnungsermächtigung der Nr. 1 keinen Gebrauch gemacht.

 

Rz. 3

Die Bundesagentur für Arbeit hat von der Ermächtigung nach Nr. 2 durch die Berufsvorbereitungs-Vermittlungspauschale-Anordnung (ANBA 2010, Nr. 3, 5, i. d. F. von 2012, ANBA 2012, Nr. 6, 4) Gebrauch gemacht.

 

Rz. 4

Durch Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) v. 20.9.2007 (ANBA 2007, Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch Dritte Änderungs-Anordnung vom 12.2.2016 (ANBA 2016, Nr. 4 S. 5) hat die Bundesagentur für Arbeit von der Ermächtigung nach Nr. 3 Gebrauch gemacht.

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