Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist als § 235b a. F. durch das 4. SGB III-Änderungsgesetz v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) in das SGB III eingefügt worden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen. Sie ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsvorbereitung zuzuordnen. § 235b ist durch Art. 1 des "Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 an mehreren Stellen geändert worden. So wurde eine Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz in Abs. 2 Nr. 2 aufgenommen sowie die Ermächtigung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit in Abs. 6 gestrichen und in den neuen § 253d überführt. § 235b ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 in § 54a überführt worden. Diese Überführung war in ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vorgesehen und ist erst im Rahmen des Vermittlungsverfahrens auf Initiative der Bundesländer erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/775). Ergänzend zu § 54a ist im Rahmen des Vermittlungsverfahrens eine Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur für Arbeit in § 55 Nr. 3 bestimmt worden. Von dieser Anordnungsermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) mit Wirkung zum 1.8.2013 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 2 Nr. 2 eine redaktionelle Anpassung an das neue Seearbeitsgesetz vorgenommen.

 

Rz. 2

In der Folge ist § 54a durch Art. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist der Zuschuss in Abs. 1 von 216,00 EUR auf 231,00 EUR angehoben worden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert und der Zuschuss ab diesem Zeitpunkt auf 243,00 EUR erhöht worden. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes ist zudem eine Erhöhung des Zuschusses ab dem 1.8.2020 auf 247,00 EUR beschlossen worden. Bereits durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) erfolgte eine Anpassung in Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 an das Pflegeberufegesetz. Die Änderungen traten zum 1.1.2020 in Kraft. In der Folge ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.8.2020 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist der Zuschuss auf 247,00 EUR erhöht worden und Abs. 6 angefügt worden, der die Möglichkeit der Übernahme der Fahrtkosten regelt. Mit Art. 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 15.7.2022 (BGBl. I. S. 1150) ist in Abs. 1 Satz 2 die Angabe "247" durch die Angabe "262" mit Wirkung zum 1.8.2022 ersetzt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert worden. Dabei wurde in Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 das Wort "sechs" durch "vier" ersetzt, in Nr. 3 die Worte "wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen" gestrichen und ein 2. Satz hinzugefügt. Schließlich ist in Abs. 5 ein Satz 3 hinzugefügt worden, der eine Ausnahme zum Förderausschluss nach Abs. 5 Satz 1 vorsieht.

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