Rz. 11

Nach Satz 1 Nr. 2 werden als Maßnahmekosten die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung und die angemessenen Verwaltungskosten übernommen. Der Begriff "Sachkosten" ist weit auszulegen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 54 Rz. 3). Er erfasst nicht nur die in Nr. 2 exemplarisch genannten Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung. So sind z. B. auch die Aufwendungen für Lehrmittel erstattungsfähig (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 54 Rz. 17). Erstattungsfähig sind alle Kosten, die dem Träger durch das Veranstalten und die Durchführung der Bildungsmaßnahme entstanden sind. Erstattungsfähig sind sowohl die eigentlichen Lehrgangsgebühren als auch die Prüfungsgebühren und evtl. Kosten für Prüfungsstücke. Arbeitskleidung ist keine Kleidung, die auch während der Freizeit getragen werden kann.

 

Rz. 11a

Die Kosten sind nur insoweit zu erstatten, als sie angemessen sind (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 54 Rz. 3). Umstritten ist, ob eine Kostenerstattung auch dann zu erfolgen hat, wenn die geltend gemachten Sachkosten die üblichen Marktpreise überschreiten (bejahend: Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54 Rz. 20; verneinend: Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 54 Rz. 19). Soweit die üblichen Marktpreise nur unwesentlich überschritten werden, dürfte ein Anspruch auf Kostenerstattung gegeben sein.

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