Rz. 4

Nach Satz 1 Nr. 1 werden als Maßnahmekosten die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal übernommen. Für die Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vergütet die Agentur für Arbeit, in dessen Auftrag die Maßnahme durchgeführt wird, dem Träger die Lehrgangskosten, Satz 1. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Kostenerstattung erfolgt nur, wenn der Einsatz des Personals auch erforderlich und die Personalkosten angemessen waren (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54 Rz. 15; Wagner, in: Mutscher/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 54 Rz. 15). Dabei steht eine übertarifliche Entlohnung des Personals einer vollen Kostenerstattung im Grundsatz nicht entgegen (Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 16; a. A. Wagner, a. a. O., Rz. 16).

 

Rz. 5

Die im Wesentlichen einheitliche Vertragsgestaltung der Agenturen für Arbeit sieht die Erstattung je Teilnehmer in gleichbleibenden Raten nachträglich vor. Bei der Abrechnung wird die Zahl derjenigen Teilnehmer zugrunde gelegt, die zu Beginn des Abrechnungsmonats an der Maßnahme teilgenommen haben.

 

Rz. 6

Die Verpflichtung des Trägers für eine gewissenhafte Ausbildung zu sorgen, also insbesondere

  • den Teilnehmern die im Lehrplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln,
  • den vorgesehenen Maßnahmeablauf einzuhalten und
  • im angemessenen Umfang erforderliche Lernerfolgskontrollen vorzunehmen,

ist für die gesamte Dauer der Maßnahme bindend. Dies gilt ebenfalls für die vorzuhaltende räumliche und technische Ausstattung.

 

Rz. 7

Die Übernahme von Kosten einer angemessenen Fortbildung für das Fachpersonal ist aus Sicht der Träger als Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung des eigenen (Fach-)Personals zu verstehen. Angesichts der steigenden Anforderungen in allen Ausbildungsberufen, insbesondere in den neuen und neu geordneten Berufen, erschien es dem Gesetzgeber unabdingbar, das Fachpersonal in den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kontinuierlich zu schulen. Orientiert an der seit Jahren üblichen und bewährten Fortbildungspraxis in der Benachteiligtenförderung, soll die dauerhafte Fortbildung u. a. auch mit dazu beitragen, die Verzahnung von Berufsvorbereitung und betrieblicher Ausbildung aktiv zu unterstützen.

 

Rz. 8

Die Übernahme der Kosten für die Fortbildung gilt nur für Ausbilder und Betreuer, nicht aber für das Leitungs- und Verwaltungspersonal. Dessen Weiterbildungskosten müssen im Rahmen der Gemeinkosten kalkuliert werden (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 69 Rz. 7). Unter den Begriff "Ausbildungspersonal" fallen neben den Ausbildern auch die sonstigen Lehrkräfte unabhängig davon, ob sie fest angestellt sind oder als freier Mitarbeiter tätig sind. Die Ausbilder müssen keine formal qualifizierten Lehrer sein, aber ihr Fachgebiet sicher beherrschen. Unter dem Begriff "Betreuungspersonal" sind primär die Sozialpädagogen, aber auch Erzieher, Psychologen oder Psychotherapeuten zu verstehen.

 

Rz. 9

Entsprechen die Leistungen des Bildungsträgers nicht (mehr) den vertraglichen Vereinbarungen, mindert die Agentur für Arbeit den vereinbarten Vergütungsanspruch (Lehrgangsgebühren). Daneben ist grundsätzlich auch die außerordentliche Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages möglich.

 

Rz. 10

Eine finanzielle Verpflichtung der Agentur für Arbeit entfällt, so der standardisierte Vertragstext der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Bildungsmaßnahme aufgrund von Gesetzesänderungen nicht durchgeführt werden kann. Ändern sich die für die berufliche Qualifizierung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen während der laufenden Maßnahme, steht der Agentur für Arbeit ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Wochen zu dem der Rechtsänderung folgenden Quartalsende zu.

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