Rz. 14

Nach Satz 3 hat die Bundesagentur für Arbeit darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulausbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Gelingt eine finanzielle Beteiligung durch die Länder nicht, berührt das aber nicht den Anspruch des förderungsberechtigten jungen Menschen (Steinmeyer, info also 2009 S. 52; Hassel, in: Brand, SGB III, § 53 Rz. 5; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 53 Rz. 13). Auch die Erfüllung der Einwirkungspflicht der Arbeitsverwaltung ist keine Fördervoraussetzung (Brecht-Heitzmann, a. a. O.). Satz 3 stellt klar, dass die Länder nicht aus der Verantwortung entlassen werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Länder ihre Anstrengungen, Schüler durch vorrangige Qualifizierungsmaßnahmen zum Hauptschulabschluss zu führen, unverändert fortsetzen.

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