Rz. 2

Mit dieser Vorschrift wurde – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Rechtsanspruch für junge Menschen auf Förderung der Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eingeführt. Der Anspruch besteht, sofern nicht bereits feststeht, dass der Auszubildende aufgrund seiner individuellen Möglichkeiten nicht in der Lage sein wird, den Hauptschulabschluss durch die Vorbereitung voraussichtlich zu erreichen. Die vorherige Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme ohne das Ziel "Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss" steht dem Rechtsanspruch nach § 61a a. F. nicht entgegen.

 

Rz. 3

§ 61a a. F. war nicht die einzige Vorschrift nach der der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses gefördert werden kann. Nach § 102 a. F. i. V. m. § 61a a. F. ist der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für Rehabilitanden möglich. § 81 ermöglicht den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen eines Angebots zur beruflichen Weiterbildung.

 

Rz. 4

Maßnahmen nach § 53 machen nur einen relativ geringen Teil der gesamten berufsvorbereitenden Maßnahmen aus. Von den 93.000 Eintritten im Berichtsjahr 2010 wurde bei 12.700 Fällen (14 %) aufgrund des individuellen Förderbedarfs das Ziel verfolgt, auf den Hauptschulabschluss vorzubereiten. Im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen haben 4.992 Personen im Jahr 2015 den Hauptschulabschluss nachträglich erworben (Datenreport 2017 des Bundesinstituts für Berufsbildung). 

 

Rz. 5

Bereits vor Einfügung der Norm in das SGB III war umstritten, ob die Finanzierung der Nachholung des Hauptschulabschlusses über Beitragsmittel der Arbeitslosenversicherung sachgerecht ist. Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass die Schulbildung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die nicht aus Beiträgen zur Sozialversicherung finanziert werden dürfe. Auch die Bundesagentur für Arbeit hält die Finanzierung des Hauptschulabschlusses aus Beitragsmitteln für systemwidrig (vgl. Steinmeyer, info also 2009 S. 52 m. w. N.)

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