0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt und präzisiert die Regelungen in den §§ 1, 2 und 4 über die Ziele, Grundsätze und Leistungen des SGB III sowie die geltenden Vorrangregelungen (Vermittlung vor Versicherungsleistung, förderfreie Vermittlung vor Vermittlung mit Förderleistungen). Sie ist ein Handlungsleitfaden für die aktive Arbeitsförderung; dabei steht sie insbesondere in einem inneren Zusammenhang mit § 7.

Vorrangiges Anliegen des § 5 sind die Vermeidung von Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts und die Vorbeugung vor Langzeitarbeitslosigkeit. Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden, ohne ihre jeweils eigene Zielsetzung aufzugeben. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung müssen sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aus den Beratungs- und Vermittlungsgesprächen mit den Arbeitslosen ergeben. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen ohnehin nur dann nicht nachrangig nach dem Vorrang der Vermittlung erbracht werden, wenn sie erforderlich für eine dauerhafte berufliche Eingliederung sind (vgl. § 4 Abs. 2). Der Gesetzgeber verdeutlicht schon vor der Regelung des § 7 über die Auswahl der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, dass diese Auswahl das Ergebnis der Gespräche widerspiegeln muss. § 3 enthält Festlegungen dazu, welche Leistungen der Arbeitsförderung erbracht werden können, welche Leistungen solche der aktiven Arbeitsförderung sind und welche als Pflicht- bzw. als Ermessensleistungen zu erbringen sind. Daneben werden die Entgeltersatzleistungen benannt (§ 3 Abs. 4). Daraus ergibt sich jedenfalls, dass das Arbeitslosengeld (Alg) bei Arbeitslosigkeit und das Insolvenzgeld sowie das Teil-Alg sog. passive Leistungen der Arbeitsförderung sind, die nur nachrangig geleistet werden sollen. Die Entgeltersatzleistungen Alg bei beruflicher Weiterbildung und das Kurzarbeitergeld (einschließlich Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen) sind zugleich Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Der Grundsatz des § 5 ist (wie der Vorrang der Vermittlung nach § 4) durch die umfassende Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und seiner neuen Leistungssystematik im SGB III nicht verändert worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundlagen

 

Rz. 3

§ 5 enthält keine Regelung, nach der eine Förderung mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen wäre, wenn ein Anspruch auf eine Leistung zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht besteht. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können nach Maßgabe der jeweils definierten Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Nach Maßgabe des § 3 sind es Pflicht- oder Ermessensleistungen. Das schließt nicht aus, dass einzelne Leistungen davon abhängig sein können, dass die Voraussetzungen zum Bezug von Entgeltersatzleistungen vorliegen. Sonst erforderlich sind Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit dann, wenn sie ohne die Leistung zur aktiven Arbeitsförderung bzw. deren Wirkung gezahlt werden müssten. Erforderlichkeit ist hier im Sinne erfüllter Anspruchsvoraussetzungen zu verstehen und hat nichts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu tun. Nur umgekehrt dürfen Geldleistungen der aktiven Arbeitsförderung verweigert werden, wenn sie für eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erforderlich sind.

 

Rz. 4

Die Vorschrift verfolgt eine arbeitsmarktpolitische und eine haushaltspolitische Stoßrichtung. Dafür ist sie wie § 4 als Vorrang-Vorschrift konzipiert. § 4 stellt den klaren Grundsatz "Vermittlung vor Leistung aus der Arbeitslosenversicherung" auf. § 4 Abs. 1 räumt der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit absoluten Vorrang vor Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit ein. § 4 Abs. 2 baut diesen Vorrang auch gegenüber den anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aus. Schon aus diesen Grundsätzen lässt sich ohne Schwierigkeiten ableiten, was § 5 regelt, nämlich den Vorrang der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vor den Entgeltersatzleistungen.

 

Rz. 5

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung bis auf das Alg bei Arbeitslosigkeit, das Teil-Alg und das Insolvenzgeld (vgl. § 3 Abs. 2). Das Insolvenzgeld setzt keine Arbeitslosigkeit voraus und ist deshalb dem Wortlaut nach nicht den Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit zuzurechnen. Eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung ist ausdrücklich das Alg bei beruflicher Weiterbildung. Auch das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall ist zugleich Entgeltersatzleistung wie auch eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung.

 

Rz. 6

§ 5 kann als Ermessen lenkende Weisung des Gesetzgebers verstanden werden. Kommt die Vorschrift zum Tragen, ist das vorrangige Ziel einer Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zumindest zunächst nicht realisiert worden. Damit geht die Vermutung einher, dass der Arbeitslose, wenn das ...

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