Rz. 67

In die Regelungen der Abs. 4 bis 7 zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sind die früheren Regelungen in § 421g a. F. aufgegangen.

 

Rz. 68

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist ein Papier mit Förder- und Vergütungszusage. Es enthält gegenüber der Person, der der Gutschein durch die Agentur für Arbeit ausgehändigt wird, eine Förderzusage in Bezug auf die Durchführung der (noch auszuwählenden) Maßnahme. Zugleich enthält sie eine Vergütungszusage gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler, der dem Inhaber des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, nach Maßgabe des Abs. 6. Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der Agentur für Arbeit aus einem ausgestellten Vermittlungsgutschein setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit sich nach den Vorschriften des BGB beurteilt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.6.2019, L 2 AL 52/13). Die Agentur für Arbeit erfüllt demnach die Pflicht des Gutscheininhabers gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler, die vertragliche Vergütung zu zahlen. Mehrere Gutscheine sind nur möglich, wenn unterschiedliche Maßnahmeziele bestehen und ein unterschiedlicher Unterstützungsbedarf festgestellt ist.

 

Rz. 69

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können die individuellen Bedarfe zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einzelfallbezogen durch Abbau defizitärer Vermittlungskriterien zielgesteuert befriedigt werden. Durch den Gutschein wird dem Inhaber eine Eigenverantwortung dafür übertragen, entsprechend der Zielsetzung und Maßnahmenplanung selbstständig einen passenden Träger zu finden und auszuwählen.

 

Rz. 70

Seit seiner Einordnung in Abs. 4 ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ein unbefristet in das Recht der Arbeitsförderung aufgenommenes arbeitsmarktpolitisches Instrument der aktiven Arbeitsförderung. Abs. 4 enthält die Ausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines als Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Entscheidungskriterien dafür enthält Abs. 5. Betroffene Personen haben insoweit nur ein Recht darauf, dass die Agentur für Arbeit über die Ausgabe ermessensfehlerfrei entscheidet. Dazu gehören ein Bedarf i. S. v. Abs. 1 Satz 1, ggf. i. S. v. Abs. 1 Satz 2 und insbesondere die Notwendigkeit i. S. v. Abs. 1 Satz 4. In die Ermessensentscheidung gehen im Übrigen auch die Ausgestaltung und die Dauer der Maßnahmen ein. Gegenpol können insbesondere Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 3 sein. Abs. 7 regelt demgegenüber die Berechtigung auf die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines.

 

Rz. 71

Die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines setzt ausdrücklich voraus, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 1 erfüllt sind.

 

Rz. 72

Der förderungsfähige Personenkreis ist ebenfalls in Abs. 1 definiert. Abs. 7 enthält einen eingeschränkten Personenkreis. Die Bundesagentur für Arbeit sieht die Leistung als Förderung in versicherungspflichtige Beschäftigung an und schließt die Vermittlung in Berufsausbildung aus; Ausbildungsuchende sollen demnach von der Förderleistung nicht erfasst sein. Zum förderungsfähigen Personenkreis sollen insoweit nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen und Arbeitslose zähln.

 

Rz. 73

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthält immer auch das Maßnahmeziel nach Abs. 1 Satz 1 und den Maßnahmeinhalt, der auf den Gutscheinempfänger zugeschnitten wird, in besonderer Ausprägung in Fällen des Abs. 1 Satz 2.

 

Rz. 74

Abs. 4 Satz 2 berechtigt die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit dazu, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zeitlich zu befristen und regional zu beschränken. Die zeitliche Befristung bietet Vorteile für die Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vorrangig sind jedoch Gesichtspunkte der Kontaktdichte und aufrecht zu erhaltenden Beratungsintensität dafür verantwortlich, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein häufig für einen Zeitraum von nur 3 Monaten ausgestellt wird. Der Gutscheinempfänger soll durch dessen Ausgabe nicht aus der Betreuung der Agentur für Arbeit entlassen werden. Maßnahmen sollen jedoch zeitnah durchgeführt werden, die Potenziale der privaten Arbeitsvermittler kurzfristig genutzt werden, um eine berufliche Eingliederung alsbald zu erreichen und Arbeitslosigkeit zu verringern. Schon im Ansatz soll vermieden werden, dass von privaten Arbeitsvermittlern durch Anhäufung unbefristeter Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eine "Parallelkartei" neben der Arbeitsnachfrage bei den Agenturen für Arbeit geführt wird.

 

Rz. 75

Die Möglichkeit der weiteren Einschränkung der Gültigkeit des Gutscheines in regionaler Hinsicht ermöglicht der Agentur für Arbeit, den örtlichen Arbeitsmarkt zu stärken und insbesondere den vorausgegangenen Bildungsbedarfsplanungen auch bei der praktisch...

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