Rz. 57

Abs. 3 bevollmächtigt die Agenturen für Arbeit dazu, Träger von Maßnahmen wie auch Arbeitgeber unmittelbar mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beauftragen. Hierbei haben die Agenturen für Arbeit allerdings Vergaberecht anzuwenden, als das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung und die Verdingungsordnung für Leistungen. Fachkundige Stellen können Maßnahmen zulassen, der Maßnahmeträger muss ebenfalls zertifiziert sein. Oberste Zielsetzung bleibt, mit der Maßnahme als Förderleistung eine passgenaue berufliche Eingliederung zu ermöglichen.

 

Rz. 58

Die Agentur für Arbeit hat also jeweils darüber zu entscheiden, ob sie von der Vergabemöglichkeit überhaupt Gebrauch macht. Hierüber trifft die Agentur für Arbeit eine Ermessensentscheidung. Wichtiger Anhaltspunkt ist aufgrund des Abs. 5 die Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsmarktdienstleistungen. Die Ausgabe eines Aktivierungs- (und Vermittlungs-)gutscheines ist nur sinnvoll, wenn dem Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden oder dem Arbeitslosen auch wirklich eine Auswahl potenzieller Träger bzw. Arbeitgeber zur Verfügung steht. Je weniger das der Fall ist, desto mehr wird die Agentur für Arbeit von der Möglichkeit der Vergabe von Maßnahmen Gebrauch machen, schon, um eine zügige Abwicklung der Maßnahmendurchführung zu erreichen und zu gewährleisten.

 

Rz. 59

Eine vergaberechtliche Ausschreibung hat den Vorteil, dass die Agenturen für Arbeit über die Vorgaben und vergaberechtlichen Prüfungen außerhalb der spezifischen Regelungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen hinaus insbesondere detaillierten Einfluss auf die Inhalte und die Qualität der Maßnahmen nehmen können. Diese Gesichtspunkte haben insbesondere wegen der praxisorientierten, offenen Formulierung in der Vorschrift besondere Bedeutung. Das schließt Pauschalierungen und auch erfolgsbezogene Vergütungen nicht aus. Ordnungsgemäße Vergabeverfahren zeichnen sich außerdem durch hohe Rechtssicherheit aus.

 

Rz. 60

Zu den Aufgaben der Agenturen für Arbeit gehört auch die Sorge um ein ausreichendes Angebot an benötigten Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen. Werden auf dem örtlichen Arbeitsmarkt nicht ausreichende Arbeitsmarktdienstleistungen angeboten, mit denen die Agentur für Arbeit ihrem Arbeitsmarktprogramm nachkommen kann, darf (und muss) die Agentur für Arbeit Träger und Arbeitgeber direkt mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, hierbei aber das Vergaberecht beachten. Ob ein solches Erfordernis besteht, richtet sich nach den Kriterien in Abs. 5. Insofern handelt es sich bei der Ermächtigung in Abs. 3 um eine Aufforderung zur Marktkorrektur im Bedarfsfall, um in genügender Anzahl Teilnahmeplätze für qualitativ hochwertige, zugelassene Maßnahmen zu gewinnen, die durch zugelassene Träger durchgeführt werden. Dabei ist zu bedenken, dass Zuweisungen in zugelassene Maßnahmen nur bei Vergabemaßnahmen durch die Vermittlungsfachkräfte möglich sind.

 

Rz. 61

Die Durchführung von Vergabeverfahren liegt im Ermessen der Agenturen für Arbeit. Macht sie von der ihr eingeräumten Kompetenz Gebrauch, gelten die RL 2004/18/EG, die durch die §§ 97 GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) umgesetzt und konkretisiert wird. Die Beauftragung von Trägern gestaltet sich allein unter Anwendung des Vergaberechts, wie sich auch aus dem klarstellenden Wortlaut des Abs. 3 ergibt. Wird also kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgegeben, kommt es zu einer Trägermaßnahme, die aus einem Vergabeverfahren unter Anwendung des Vergaberechts hervorgegangen ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Einführung der Regelung auch klarstellend begründet, indem Abs. 3 demnach aufgrund der Erfahrungen in der Praxis klarstellt, dass das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberecht) Anwendung findet. Es wird immer dann ein Vergabeverfahren durchzuführen sein, wenn die Agentur für Arbeit einen privaten Dritten mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gegen Entgelt beauftragt (Geschäftsbesorgungsvertrag). Aufgrund der vielseitigen inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist die Anwendung des Vergaberechts für jeden Förderansatz und Förderfall gesondert zu prüfen. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang die zu erbringenden Leistungen in den Verdingungsunterlagen so beschrieben werden, dass für die Teilnehmer eine Maßnahme von hoher Qualität zu erwarten ist.

 

Rz. 62

Die Qualitätserwartungen können durch entsprechende Ausschreibungen und Verpflichtungen zur Qualitätssicherung und -nachhaltung gewährleistet werden, sodass die Elemente einer Wettbewerbsförderung greifen. Kleine Lose, eine Berücksichtigung der vielfältigen Anbieter und eine Pointierung der Qualität bei der Vergabeentscheidung können den Schwächen des Vergabeverfahrens, insbesondere der Abräumung des Marktes durch e...

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