Rz. 81

Abs. 4 Satz 4 und 5 schreiben dem ausgewähltem Träger vor, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit vorzulegen. Dabei hat der Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Reduzierung der aufzuwendenden Bürokratie unterschiedliche Vorlagepflichten in zeitlicher Hinsicht vorgesehen. Maßnahmeträger i. S. v. Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Arbeitgeber i. S. v. Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 haben den Gutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Damit werden für die Agentur für Arbeit klare Verhältnisse in Bezug auf das weitere Schicksal des ausgegebenen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins geschaffen. Insbesondere kann die Agentur für Arbeit die Bewirtschaftungskonsequenzen in Bezug auf die Haushaltsmittel erledigen.

 

Rz. 82

Das Gesetz regelt nicht die Rechtsfolgen in dem Fall, in dem der Maßnahmeträger bzw. der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt. Es wäre zu einfach, in diesem Fall von einem Verlust der Förderung auszugehen. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Maßnahme ist nicht so gravierend, dass in Kauf genommen werden darf, dass die Maßnahme zulasten des Teilnehmers entfällt, den kein Verschulden an dem Versäumnis des Maßnahmeträgers bzw. Arbeitgebers trifft. Es ist eher davon auszugehen, dass die Vorlagepflicht im Wesentlichen ein Formerfordernis darstellt. Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein setzt voraus, dass dieser den Gutschein dem Leistungsträger im Original vorlegt. Eine praktische Lösung bestünde in einer Zurückbehaltung von Leistungen, die für den Maßnahmeträger bzw. Arbeitgeber bestimmt sind, also der Lehrgangskosten. Letztlich geht es darum, Missbrauch zu vermeiden bzw. aufzudecken.

 

Rz. 83

In Fällen des Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, in denen mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ein Träger ausgewählt wurde, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, hat der private Arbeitsvermittler als Träger den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Abs. 4 Satz 5 der Agentur für Arbeit nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Das ist nach Abs. 6 Satz 5 nach einer Dauer von 6 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses der Fall. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb abweichend davon die Vorlagepflicht bereits vorgelagert zu dem Zeitpunkt bestehen sollte, zu dem der Inhaber des Gutscheins mit dem privaten Arbeitsvermittler den Maklervertrag geschlossen hat. Zu diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob die Vermittlungsbemühungen des Trägers jemals erfolgreich sein werden.

 

Rz. 84

Legt der private Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit den Gutschein nicht vor, erhält er von ihr auch keine Vergütung, ebenso nicht von der betroffenen Person, die in eine Beschäftigung eingemündet ist, weil gegenüber dieser Person der Anspruch gestundet ist (vgl. § 296).

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