Rz. 15

Abs. 6 regelt die Anwendung von § 389 n. F. über die Begründung von Anstellungsverhältnissen mit dem neu definierten Personenkreis der obersten Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit. Dafür benennt die Vorschrift zwei Fallgestaltungen: Einerseits die Übertragung einer in der Neufassung enthaltenen Funktion und andererseits die Fortführung einer der in der Neufassung wieder enthaltenen Funktion auf einer geänderten vertraglichen Grundlage. Damit soll die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung ausschließen, dass durch die Regelung des § 389 n. F. durch Gesetz in außertarifliche Arbeitsverhältnisse von obersten Führungskräften der Bundesagentur für Arbeit eingegriffen wird, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehen.

 

Rz. 16

Diese Verträge sollen aber im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten baldmöglichst an die gesetzlichen Änderungen angepasst werden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die mit Beamten der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der "In-sich-Beurlaubung" (§ 387 Abs. 3) abgeschlossen worden sind.

 

Rz. 17

Abs. 6 Satz 2 enthält eine Klarstellung für befristete Arbeitsverträge. § 389 n. F. ist ebenfalls nur kraft Gesetzes anzuwenden, wenn eine Funktion nach § 389 per neuem, auch befristetem Anstellungsvertrag übertragen werden soll. Ferner kann die Neuregelung auch angewandt werden, wenn nach Inkrafttreten der Neuregelung ein befristeter Arbeitsvertrag abgelaufen ist, die Funktion aber weiter übertragen werden soll.

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