Rz. 7

Abs. 3 bestimmt im Grundsatz, dass Träger bis zum Jahresende 2012 keine Zulassung nach § 176 benötigen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Träger Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchführen oder durchführen lassen wollen. Daher müssen die Agenturen für Arbeit zunächst Träger mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, bis ein ausreichendes zugelassenes Angebot an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vorhanden ist. Der Grundsatz des Abs. 3 Satz 1 gilt auch nicht für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit Bildungsgutschein. Aufgrund des Umstandes, dass erteilt Zulassungen den neuen Zulassungen gleichgestellt sind und auch die fachkundigen Stellen ihre Anerkennung bis zum 31.3.2015 behalten, ist mit einer Lücke bei der Bedarfsdeckung nicht zu rechnen.

 

Rz. 8

Auch private Arbeitsvermittler müssen als Träger zugelassen werden. Für sie genügt es jedoch bis zum Jahresende in Bezug auf die Erfolgsvergütung einer Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, wen sie eine Gewerbeanmeldung nachweisen können. Ob damit die Qualitätsmaßstäbe des § 421g a. F. beibehalten werden können, erscheint aufgrund des weiterhin verbreiteten Missbrauchs der Förderregelungen mehr als zweifelhaft.

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