Rz. 15

Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass der berechtigte Personenkreis insbesondere bei der Erreichung der Ziele aus der Eingliederungsvereinbarung unterstützt werden soll. Das belegt, dass in Fällen der Leistungsgewährung zur Unterstützung dieser Zielerreichung sowohl von Eignung als auch häufig von der Notwendigkeit einer Förderung ausgegangen werden kann.

 

Rz. 16

Bei Unsicherheit über das Verhalten des Arbeitgebers ist der Sachverhalt nicht bei diesem aufzuklären, dem steht das Risiko entgegen, dass es dann nicht mehr zu einer Einstellung kommt. Vielmehr kann mit der Bewilligung ein Widerrufsvorbehalt gesetzt werden, falls der Arbeitgeber wider Erwarten gleichwohl gleichartige Leistungen erbringt. Der Begünstigte dürfte insoweit anzeigepflichtig sein, insbesondere, wenn die Agentur für Arbeit ihn darauf im Rahmen der Bewilligung hingewiesen hat. Aufgrund der ursprünglichen Prognose bleibt die Bewilligungsentscheidung rechtmäßig, eine Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X scheidet aus.

 

Rz. 17

Die Agentur für Arbeit darf etwaige Leistungen des Arbeitgebers im gesetzlichen Rahmen aufstocken, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, denn zur beruflichen Eingliederung notwendige Leistungen sollen nur nicht erbracht werden, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt.

 

Rz. 18

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget dürfen nur in einem angemessenen Umfang gewährt werden (Abs. 1 Satz 3). Hierüber hat die Agentur für Arbeit neben der Bewilligungs- oder Ablehnungsentscheidung schlechthin eine Ermessensentscheidung zu treffen. Sie wählt dabei die Leistungen aus, die für eine berufliche Eingliederung notwendig sind und bemisst sie nach dem angemessenen Umfang. So kann die Agentur für Arbeit Bewerbungskosten für mehr als eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen monatlich verweigern, wenn durch weitere Bewerbungen die Eingliederungschancen nicht mehr sichtbar verbessert werden. Dagegen müssen die Agenturen für Arbeit und Jobcenter keine intensive Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit anstellen, insofern wird bei bestehender Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche im Regelfall davon ausgegangen werden können, dass nennenswerte, zu berücksichtigende Eigenleistungsfähigkeit nicht vorliegt.

 

Rz. 19

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, welche Handlungserfordernisse sich in Bezug auf eine Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben, etwa auch aufgrund der regionalen Arbeitsmarktsituation. Bei der Bemessung selbst kann auf allgemeine Kriterien abgestellt werden, etwa einen Routenplaner oder den allgemeinen Preis für Berufspendler-Monatskarten bei einer Fahrkostenerstattung. Im Ergebnis kommt es darauf an, dass für die zweckmäßigsten Leistungen die beste Kosten-Nutzen-Relation gefunden wird und dadurch die Leistungen entsprechend den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden, ohne dass ein Ermessensfehlgebrauch, auch durch Überschreitung oder Unterschreitung, beklagt werden könnte oder ein aufwendiger, bürokratischer Prüfprozess durchlaufen werden muss, der vom Gesetzgeber auch nicht gewollt ist.

 

Rz. 20

Der Antragsteller hat allerdings Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Agentur für Arbeit. Diese darf gesetzliche Normierungen über den Anspruch nicht außer Betracht lassen oder umgehen, insoweit steht ihr ein Ermessen nicht zu. Die Agentur für Arbeit hat dementsprechend die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zu prüfen und danach eine Grundentscheidung zu treffen, die sie nicht davon abhängig machen darf, ob im laufenden Haushaltsjahr noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

Rz. 21

Eine Förderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie nur einen geringen Betrag umfassen würde, dies hat das BSG bereits für einen Betrag von rd. 6,00 EUR entschieden. Zum Bedarf gehören auch behinderungsbedingte notwendige Unterstützungen.

 

Rz. 22

Im Ermessenswege kann auch nur eine ganz bestimmte Maßnahme zu bewilligen sein, die der Antragsteller wünscht. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Maßnahme dann die gesetzlichen und tatsächlichen Anforderungen am besten erfüllt. Es würde nicht genügen, dass sie jedenfalls neben anderen Maßnahmen auch geeignet oder zweckmäßig ist. Genügen alle anderen Leistungen dem gesetzlich verfolgten Zweck am wenigsten, kann sich eine Entscheidungssituation ergeben, in der das Ermessen der Agentur für Arbeit auf Null reduziert ist.

 

Rz. 23

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget werden auf Antrag gewährt, der Antrag ist regelmäßig vor der Entstehung der Kosten zu stellen, die von der Agentur für Arbeit gedeckt oder erstattet werden sollen (vgl. § 324 Abs. 1). In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine nachträgliche Antragstellung zugelassen werden. In der Praxis sollte ein vorheriger Antrag für alle Leistungen im Rahmen des laufenden Integrationsprozesses genügen, sodass nicht für jede Leistung wiederholt ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Die Agentur für Arbeit hat ihre Entscheidung recht...

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