Rz. 6

Der Status als Ausbildungsuchender kommt jeder Person zu, die eine Berufsausbildung sucht. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Person als solche bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder nicht; spätestens mit einem Förderungsersuchen ist eine "Meldung" ohnehin vollzogen. Ebenso kommt es aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift, die allein auf den Status als Ausbildungsuchender abstellt, nicht darauf an, ob die betroffene Person aktuell selbstständig ist oder in einem Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist auch, ob es sich aktuell um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder nicht, maßgebend ist allein die Betrachtung, zukünftig eine Ausbildung aufnehmen zu wollen (vgl. § 15). Die für die Agenturen für Arbeit geltenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen allerdings eine Förderung nur für versicherungspflichtige Ausbildungen vor.

 

Rz. 7

Arbeitslose Menschen definiert § 16. Danach ist arbeitslos, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. § 16 bezieht sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Auch hier wird die Arbeitslosmeldung spätestens mit dem Begehren der Förderung als erfolgt zu gelten haben; anders als für den Anspruch auf Alg ist für die Arbeitslosigkeit nach § 16 nicht Voraussetzung, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.

 

Rz. 8

Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten zwar nach § 16 Abs. 2 nicht als arbeitslos. Unabhängig von dem davon ausgehenden statistischen Effekt sind die Teilnehmer in der Situation der nachgesuchten Förderung jedenfalls Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, wenn nicht bereits eine anderweitige Beschäftigungsverpflichtung (verbindlich) eingegangen wurde.

 

Rz. 9

Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 Satz 2 und 3). Der Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen ist in § 17 definiert. Danach sind Personen von Arbeitslosigkeit bedroht, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Arbeitsuchend ist von vornherein nicht, wer gar nicht ernstlich eine andere Beschäftigung sucht und dazu etwa aufgrund ungekündigter Beschäftigung auch nicht gezwungen ist, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Arbeitsuchend i. S. der Vorschrift sind jedoch nicht nur Arbeitnehmer. Auch Berufsanfänger, Rückkehrende usw. sind arbeitsuchend.

 

Rz. 10

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen müssen sich nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend oder gar als von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen gemeldet haben. Hierfür gibt das Gesetz nichts her. Allerdings ist der Versicherungscharakter der Vorschrift zu beachten. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sollen nicht in Betracht kommen, wenn eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden soll, etwa eine selbstständige Tätigkeit, eine geringfügige Beschäftigung (ab 1.10.2022 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 520,00 EUR, zum Übergangsrecht vgl. § 454) oder eine Beschäftigung als Beamter, Richter oder Soldat. Von Arbeitslosigkeit bedroht ist auch nicht, wer selbst in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht. In diesem Zusammenhang kommt es auf den persönlichen Wunsch nach einer anderen Beschäftigung nicht an.

 

Rz. 10a

Förderungsfähig sind auch das Berufsgrundschuljahr, wenn es verpflichtend vorgeschrieben ist, und Beschäftigungen als Einstiegsqualifizierung.

 

Rz. 10b

Zu vermittlungsunterstützenden Leistungen neben einem Rehabilitationsverfahren ab 1.1.2022 vgl. Rz. 2a ff.

 

Rz. 10c

In eine ermessenslenkende Weisung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann unter anderem auch einfließen, dass zwar sowohl im Recht der Arbeitsförderung als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in bestimmten Fällen ein Förderbedarf bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmter Weise und bestimmtem Umfang bestehen kann, dass aber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende stets auch ein gesteigerter Förderbedarf bestehen kann, der sich daraus ergibt, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zwingend eine Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II voraussetzt (LSG Sachsen, Beschluss v. 6.8.2020, L 3 AL 15/20 NZB). § 44 ist aber demnach für Leistungsberechtigte nach dem SGB III nicht anders auszulegen als für Leistungsberechtigte nach dem SGB II.

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