Rz. 2

Die Vorschrift trifft eine Übergangsregelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg). Sie begünstigt im Grundsatz lebensältere Arbeitslose, die von der Neufassung des § 127 a. F. allein deshalb nicht profitieren können, weil ihr Anspruch auf Alg bereits vor dem 1.1.2008 entstanden ist. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Arbeitslosenversicherung insoweit noch nicht vollständig abgewickelt ist, der Arbeitslose also am 1.1.2008 noch über einen Restanspruch auf die Versicherungsleistung verfügt, den er auch noch geltend machen kann. Von der Begünstigung werden nur die älteren Arbeitslosen erfasst, die nach altem Recht die mögliche Höchstanspruchsdauer erworben haben. Ihr Anspruch wird pauschal auf 15 Monate erhöht, wenn sie vor dem 1.1.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, und pauschal auf 24 Monate erhöht, wenn sie vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben. Ob die Versicherungsleistung am 1.1.2008 laufend bezogen wird oder nicht, ist unerheblich.

 

Rz. 3–6

(unbesetzt)

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