Rz. 29

Abs. 7 betrifft das passive Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Zollverwaltung. Die übergeleiteten Beamten und Angestellten besitzen es auch dann, wenn sie noch nicht seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer neuen obersten Dienstbehörde angehören.

 

Rz. 30

Die Regelung gewährleistet, dass die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Dienststelle der Zollverwaltung in die Personalvertretung gewählt werden können, wenn die Wahl im 1. Halbjahr 2004 stattfindet. Damit wird ausgeschlossen, dass die übergeleiteten Beschäftigten nicht durch übergeleitetes Personal vertreten werden können.

Die Änderung des Abs. 7 mit Wirkung zum 15.6.2021 war nur redaktioneller Natur. Sie vollzog die geänderte Struktur durch die Novelle des BPersVG nach.

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