Rz. 3

Die gesetzliche Regelung wird in der Gesetzesbegründung als notwendig erachtet, weil eine andere Verwendung weder bei der Bundesagentur für Arbeit noch einem anderen Dienstherrn möglich sei. Dies trifft für die beiden Ämter bei der Bundesagentur für Arbeit aus tatsächlichen Gründen zu, hinsichtlich anderer Dienstherren nach Ansicht des Gesetzgebers vor allem deshalb, weil einerseits das statusrechtliche und das konkret funktionelle Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten zusammenfallen und für beide laufbahnrechtliche Vorschriften nicht anwendbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Auffassung scheidet aus, weil der Präsident der Bundesagentur für Arbeit zu dieser Lösung sein Einverständnis erklärt hat und der Vizepräsident als neues Vorstandsmitglied mit besserer Bezahlung keine Einwände erhoben hat. Die Zustimmung des Präsidenten wurde erreicht, weil er versorgungsrechtlich so gestellt wird, als sei er nach dem bis 1998 gültigen Versorgungsrecht bis zum Ende seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden.

 

Rz. 4

Der 3-köpfige Vorstand der Bundesagentur hat seit 2007 folgende Zuständigkeiten nach Schwerpunkten:

  • Vorstand Arbeitslosenversicherung (VA) – SGB III,
  • Vorstand Grundsicherung (VG) – SGB II,
  • Vorstandsvorsitzender (VV) – Übergreifende Steuerung, Finanzen/Personal.

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