Rz. 2

Abs. 1 gewährleistet die Einbeziehung von Erwerbsunfähigkeitsrenten nach früherem Recht in den Kreis der Versicherungspflicht auslösenden Renten wegen voller Erwerbsminderung, sofern die Maßgaben des § 26 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sind. Die Abgrenzung dauerhaft nicht verfügbarer Arbeitnehmer erfolgt durch Abs. 1a (Versicherungsfreiheit nach § 28). Das BSG hat weder beanstandet, dass keine weitergehende Übergangsregelung geschaffen wurde noch, dass der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis Ende 2002 versicherungsfrei zur Arbeitsförderung war (BSG, Urteil v. 28.8.2007, B 7/7a AL 50/06 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 4).

Abs. 1a gewährleistet, dass nach altem Rentenrecht zuerkannte Ansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit ebenso Versicherungsfreiheit auslösen wie Renten wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit 2001 geltenden Rentenrecht. Dasselbe gilt für vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers.

 

Rz. 3

Abs. 2 trifft eine Übergangsregelung zur Verknüpfung von Versicherungsfreiheit, Berufsunfähigkeit, Arbeitsmarktunfähigkeit und voller Erwerbsminderung. Im Ergebnis soll der Eintritt von Versicherungsfreiheit für Personen, die wegen der Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, nicht davon abhängig gemacht werden, ob in der Vergangenheit lediglich Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde. Berufsunfähigkeit signalisiert stets ein Restleistungsvermögen in anderen Berufen. Ist dieses Vermögen jedoch nicht geeignet, einer anderen Berufstätigkeit tatsächlich nachzugehen, kommt es nur noch darauf an, dass der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit überhaupt festgestellt und dem Arbeitnehmer damit den Zugang zur Rentenleistung ermöglicht hat (Synchronisation mit dem Abgang aus der Arbeitslosenversicherung). Konsequenterweise steht die Feststellung des Rentenversicherungsträgers stets der Feststellung einer vollen Erwerbsminderung gleich.

 

Rz. 4

Abs. 3 knüpft an die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) trotz fehlenden Leistungsvermögens für eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung an. Alg kann in diesen Fällen aber nur gezahlt werden, wenn und solange der zuständige Rentenversicherungsträger keine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat (früher: Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit). Die gemäß § 45 SGB VI festgestellte verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau gilt aufgrund des Abs. 2 als festgestellte Erwerbsminderung bei der Anwendung des § 125 (seit dem 1.4.2012 § 145). Damit ist dieser Personenkreis von der so genannten Nahtlosigkeitsregelung ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Abs. 4 gewährleistet, dass eine nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannte Erwerbsunfähigkeitsrente für Zeiten vor dem 1.1.2001 nicht anders behandelt wird als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die den Anspruch auf Alg nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 Nr. 3 (seit dem 1.4.2012 § 156 Abs. 1 Nr. 3) zum Ruhen bringt.

 

Rz. 6

Abs. 5 trifft eine Übergangsregelung für die Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten und Invalidenrenten für Behinderte nach Art. 2 RÜG. Diese Renten konnten lediglich in der Zeit vor dem 1.1.1997 bewilligt werden. Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass wegen einer geringen Anzahl von Altfällen eine besondere Ruhensregelung in § 142 a. F. (seit 1.4.2012 § 156) nicht mehr erforderlich ist und hat die Regelung des § 142 Abs. 4 a. F. deshalb zum 1.1.2001 aufgehoben. Für die restlichen Fälle der Invalidenrenten nach Art. 2 RÜG soll die außer Kraftgetretene Regelung allerdings weiterhin angewandt werden. Zugleich setzt Abs. 4 die frühere Regelung in Beziehung zum neuen Rentenrecht wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenrenten stehen danach ungeachtet des tatsächlichen Leistungsvermögens der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleich. Dementsprechend tritt an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminde­rung. Weiterhin von Abs. 4 ausgenommen ist die Bergmannsrente.

 

Rz. 7

Bei den Invalidenrenten nach Abs. 5 sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB VI – jedenfalls nach früherem Recht (bis 1996) – nicht erfüllt gewesen, oder nach dem RÜG konnte eine höhere Rente zuerkannt werden. Beim Zusammentreffen ruht das Alg, sofern seinerzeit Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. Im Übrigen ruht der Anspruch je nach Höhe der Entgeltersatzquote i. H. v. 33 % (bei einer Entgeltersatzquote von 67 %) bzw. 40 % bei einer Entgeltersatzquote von 60 % (§ 149).

 

Rz. 8

Zum Zusammentreffen der Invalidenrenten mit Arbeitslosenhilfe galten die Anrechnungsvorschriften des § 194 a. F. und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, sofern seinerzeit keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. In diesen Fäll...

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