Rz. 5

Die für das Alg geltende entsprechende Übergangsregelung enthielt der zum 1.4.2012 aufgehobene § 427 Abs. 4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe beträgt 6 Monate. Beide Regelungen gehen auf § 139 a. F. zurück. Danach entfiel auf jeden Kalendertag ein Siebtel des wöchentlichen Leistungsbetrages. In entsprechendem Umfang mindert sich die nach Monaten zuerkannte Anspruchsdauer (§ 128 Abs. 1 Nr. 1, seit 1.4.2012 § 148 Abs. 1 Nr. 1). Nach dem Recht des AFG wurde Eghi für die 6 Wochentage (ohne den Sonntag) geleistet. Darauf war auch die Anspruchsdauer von 156 Tagen abgestellt. Die Regelung gewährleistet damit, dass die so bemessene Anspruchsdauer statt um 6 Tage nach dem Recht des AFG durch das Inkrafttreten des SGB III erst um 7 Tage je geleistete Woche gemindert wird, nachdem die Anspruchsdauer entsprechend erhöht worden ist. Die Rundungsregelung vermeidet, dass dem Bezieher von Eingliederungshilfe dadurch ein Teilbetrag der für den letzten Anspruchstag nach dem Recht des AFG zustehende Eingliederungshilfe nicht gezahlt wird.

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