Rz. 2

§ 43 bezieht sich auf die grundsätzlichen Regelungen zur Unentgeltlichkeit in § 42 Abs. 3 und 4. Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus (§ 42 Abs. 1). Für besondere Aufwendungen kann sie einen Aufwendungsersatz verlangen (§ 42 Abs. 2). Die Möglichkeit, eine Vermittlungsgebühr zu verlangen, enthält § 42 Abs. 3. Davon darf gegenüber einem Arbeitgeber Gebrauch gemacht werden, der die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt.

 

Rz. 2a

Die Anordnungsermächtigung betrifft die Tatbestände, die zu einer Gebührenpflicht führen, und die Festlegung fester Gebührensätze. Als weitere Maßgabe sieht die Anordnungsermächtigung vor, dass auch Aufwendungen für spezifische Maßnahmen bei der Festlegung der Gebührensätze berücksichtigt werden dürfen. Das betrifft geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft sowie geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung.

 

Rz. 2b

Die Änderungen zum 1.1.2004 bzw. 1.4.2012 waren lediglich redaktioneller Art ohne eine konkrete inhaltliche Neuregelung (Ersatz von Bundesanstalt für Arbeit durch Bundesagentur für Arbeit und geschlechtsneutrale Ausformulierung).

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